Gesetz vom 7. Juli 2021, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 159/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 25 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer Dienstleistung in der Wohnung ereignen.
(3) Die Wohnung nach Abs. 2 gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinn des Abs. 4 lit. a, b, f, g, h und i.“
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im Abs. 2 des § 26 wird das Zitat „des § 25 Abs. 2 lit. a und Abs. 3“ durch das Zitat „des § 25 Abs. 4 lit. a und Abs. 5“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 71 wird das Zitat „die §§ 63 bis 70“ durch das Zitat „die §§ 62 bis 70“ ersetzt.
Im § 78 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.