LGBLA_TI_20211105_146•Besondere Vorschriften zur Durchführung des Schuljahres 2021/22 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen aufgrund der COVID-19-Infektionslage
LGBLA_TI_20211105_146Besondere Vorschriften zur Durchführung des Schuljahres 2021/22 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen aufgrund der COVID-19-InfektionslageGazette05.11.2021
Aufgrund der §§ 64 Abs. 1, 80 Abs. 8, 88 Abs. 5 und 129a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung hat zum Ziel, an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen einen ordentlichen Schulbetrieb sowie insbesondere den Abschluss des Schuljahres 2021/22 trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge COVID-19-Sonderregelungen zu gewährleisten.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, der Tiroler Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung 2005, der Tiroler Landwirtschaftlichen Abschlussprüfungs-Verordnung und der Leistungsbeurteilungsverordnung.
(1) Abweichend von §§ 70 Abs. 1 und 2 sowie 94 Abs. 1 und 2 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 sowie § 11 Abs. 1 und 3 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung kann der Schulleiter abweichende Termine und Fristen festlegen, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 kann von den Terminen und Fristen nach §§ 81 Abs. 6 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 sowie §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 sowie 11 Abs. 4 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung sowie §§ 7 Abs. 5 und 6, 8 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung abgewichen werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen zum Abschluss des Schuljahres erforderlich ist.
(3) Bei der Festlegung abweichender Termine und Fristen nach Abs. 1 und 2 ist auf die Bedürfnisse der Schüler, insbesondere auf die Ermöglichung ausreichender Vorbereitungszeit, möglichst Bedacht zu nehmen.
(1) Der Einsatz von elektronischer Kommunikation ist für Unterricht sowie – abweichend von § 80 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 – für Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zulässig.
(2) Der Einsatz elektronischer Kommunikation in der Interaktion zwischen Lehrer und Schüler sowie in der Erbringung selbstständiger Aufgaben durch Schüler gilt als Unterricht.
(3) Abweichend von den Lehrplänen und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen des § 1 Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005 kann die Leistungsbeurteilung anstelle von vorgesehenen Schularbeiten, sofern eine Abhaltung in Präsenz nicht möglich ist, auch durch geeignete andere Instrumente, insbesondere auch im Weg der elektronischen Kommunikation, erfolgen.
Die Schulleiter werden ermächtigt,
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 2, 3 und 4 treten mit 13. September 2021 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ende des Schuljahres 2021/22, sohin am 12. September 2022, außer Kraft.
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