Verordnung der Landesregierung vom 9. November 2021, mit der die Tiroler COVID-19-Verordnung Kundmachungen geändert wird
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler COVID-19-Verordnung Kundmachungen, LGBl. Nr. 120/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Der weitere Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 15. November 2021.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.