LGBLA_TI_20211119_157•Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
LGBLA_TI_20211119_157Änderung des Gemeinde-PersonalvertretungsgesetzesGazette19.11.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(G-PVG)“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„Hiebei sind dienstzugeteilte und dienstzugewiesene Bedienstete nicht zu berücksichtigen.“
„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
Im Abs. 1 des § 10 werden im ersten Satz die Worte „vier Jahre“ durch die Worte „fünf Jahre“ ersetzt.
Die Überschrift des § 19 hat zu lauten:
„(4) Die Gemeinde hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung und für die Personalvertretungswahlen zu tragen. Den Organen der Personalvertretung sowie der Wahlkommission sind auf ihr Verlangen insbesondere die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räume samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlkommission, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Hiebei sind jene Reisegebührenvorschriften anzuwenden, die für den betreffenden Personalvertreter bzw. das betreffende Mitglied der Wahlkommission bei Dienstreisen als Gemeindebediensteter gelten.“
§ 21 wird aufgehoben.
Im § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorbereitungen zu deren Wahl und die Wahl selbst sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.“
Im Abs. 2 des § 23 hat die lit. a zu lauten:
Die §§ 24 und 25 haben zu lauten:
(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung ist eine Wahlkommission zu bilden. Sie hat ihren Sitz an jenem der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, an deren Sitz. Auch bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Wahl der Zentralpersonalvertretung ist nur eine Wahlkommission zu bilden. Die Gemeinde hat der Wahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von dieser, auf Vorschlag der in der Dienststellenpersonalvertretung bzw. in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Das Vorschlagsrecht der Wählergruppen richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Für die Stärke der Wählergruppen ist die Anzahl der Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung bzw. in der Zentralpersonalvertretung, bei gleicher Anzahl von Mandaten die bei der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Sind Wählergruppen gleich stark, so entscheidet über das Vorschlagsrecht das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Zentralpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Amtsleiter, in der Landeshauptstadt Innsbruck gegenüber dem Magistratsdirektor, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis kann während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte auch im Weg einer Videokonferenz geleistet werden; es ist jedenfalls durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
(5) Wählergruppen, die in der Wahlkommission nicht vertreten sind, haben das Recht, in die Wahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Wahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind vom Organ, das sie bestellt hat, bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 32) kundzumachen.
(7) Die Wahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung vom Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von deren Obmann, unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Wahlleiter) und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Wahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Wahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Wahlleiter.
(8) Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Wahlleiter und seinen Stellvertreter vorzuschlagen. Hat die zweitstärkste Wählergruppe mehr als halb so viele Mandate wie die stärkste Wählergruppe, so hat sie das Recht, den Stellvertreter vorzuschlagen. Kommt im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde. Die Stärke der Wählergruppe richtet sich nach Abs. 3 dritter und vierter Satz.
(9) Die Funktionsdauer der Wahlkommission endet mit der Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission für die nächste Wahl.
(10) Der Wahlkommission obliegt die Durchführung der Wahl. Sie hat neben den ihr durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Der Wahlleiter hat die Wahlhandlungen zu leiten. Er hat die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten und nach Bedarf die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Der Wahlleiter hat weiters alle ihm gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen. Die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Der Wahlleiter hat schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Er darf zur Besorgung seiner Aufgaben die der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß.
(11) Die Mitglieder Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.
(12) § 14 gilt für die Mitglieder der Wahlkommission sinngemäß.
(1) Die Dienststellenpersonalvertretung hat, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neue Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach dem Ablauf der Funktionsdauer der bestehenden Dienststellenpersonalvertretung aufnehmen kann.
(2) Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so hat diese die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und die Wahl der Zentralpersonalvertretung auszuschreiben. Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind gleichzeitig durchzuführen, soweit im Abs. 3 erster Satz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Endet die Funktionsdauer einer von mehreren Dienststellenpersonalvertretungen oder der Zentralpersonalvertretung vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich die Neuwahl auszuschreiben, außer dieser Rest beträgt weniger als sechs Monate. Endet die Funktionsdauer der einzigen Dienststellenpersonalvertretung, so ist die Neuwahl jedenfalls unverzüglich auszuschreiben.
(4) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Zwischen der Wahlausschreibung und dem ersten Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von acht Wochen liegen.
(6) Die Wahlausschreibung ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen und überdies bei allen Dienststellen für die Dauer von zwei Wochen bekannt zu machen. Bei der Neuwahl einer Dienststellenpersonalvertretung nach Abs. 3 ist die Wahlausschreibung neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde nur bei jener Dienststelle oder bei jenen Dienststellen bekannt zu machen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde.
(7) Die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Zentralpersonalvertretung hat den Bürgermeister vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des Wahltages bzw. der Wahltage zu benachrichtigen.
(8) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, diese, auf Antrag der Wahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Die Verschiebung des Wahltages (der Wahltage) und die Verordnung der Wahlkommission sind überdies an jeder Dienststelle der Gemeinde bekannt zu machen.“
(1) Herrschen zur Zeit der Durchführung der Briefwahl bzw. der Abstimmung in den Wahllokalen voraussichtlich außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung für die Wähler, die Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte ergeben kann, so kann die Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte kann die Wahlkommission Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
(1) Die Gemeinde hat der Wahlkommission das zur Durchführung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erforderliche Verzeichnis der Bediensteten spätestens eine Woche nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung alle Bediensteten der Dienststelle oder der Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, bei der Wahl der Zentralpersonalvertretung alle Bediensteten der Gemeinde, zu umfassen und ist alphabetisch geordnet anzulegen. Das Verzeichnis hat den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zur Gemeinde zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt bzw. dienstzugewiesen sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Wahlkommission unter Setzung einer angemessenen, eine Woche nicht übersteigenden Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, sind nur bei jener Dienststelle anzuführen, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Wahlkommission nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Wahlkommission bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört.
(3) Die Wahlkommission hat aufgrund des jeweiligen Verzeichnisses die Wählerliste(n) für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung anzulegen, indem sie die Bediensteten, die nicht nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sind, aus dem Verzeichnis der Bediensteten streicht und andererseits allenfalls notwendige Ergänzungen vornimmt.
(4) Der Wahlleiter hat die Wählerliste(n) spätestens vier Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerliste(n) ist vom Wahlleiter bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in einer Wählerliste nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen.
(5) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Der Wahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in eine Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich hiezu zu äußern.
(6) Die Wahlkommission hat über Berichtigungsanträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Wahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Wahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Wahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(8) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste(n) abzuschließen.
(9) Der Wahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung eine Abschrift der Wählerliste(n) sowie allfällige Nachträge zu dieser bzw. zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag, bis 16.00 Uhr, beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Der Wahlleiter hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihrer Einbringung zu vermerken.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(3) Bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung müssen die Wahlwerber und jene Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, am Tag der Wahlausschreibung bei der Dienststelle oder bei einer der Dienststellen tätig sein, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist.
(4) Wahlvorschläge können miteinander gekoppelt werden. Wenn mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt werden sollen, muss, damit eine gültige Koppelung zustande kommt, jeder Wahlvorschlag mit jedem der anderen zu koppelnden Wahlvorschläge gekoppelt werden. Die Koppelung ist durch die Zustellungsbevollmächtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr schriftlich der Wahlkommission zu erklären. Die Erklärung von Wählergruppen, dass sie ihre Wahlvorschläge koppeln, wird hinfällig, wenn einer der Zustellungsbevollmächtigten spätestens am zwölften Tag vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr der Wahlkommission die Auflösung der Koppelung mitteilt. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge gekoppelt worden, so bewirkt die Mitteilung einer Wählergruppe über die Auflösung der Koppelung mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.
(5) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Diese Zustimmung gilt auch als Unterstützung des Wahlvorschlages.
(6) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterstützt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Unterstützungserklärung hat den Vornamen und den Familiennamen, das Geburtsdatum, den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(7) Ist in einem Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bezeichnet, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.“
Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Wahlkommission diese Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.
(1) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 1 auf Mängel zu prüfen. Stellt sie solche fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängelbehebungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangen.
(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so hat die Wahlkommission die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(3) Das Zurückziehen von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangt.
(4) Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Wahlleiter zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr abzugeben. Hat der Wahlwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgegeben, so ist er nur auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangen. Er bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Dem Ergänzungsvorschlag ist die Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 5) anzuschließen.
(1) Die Wahlkommission hat spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge sowie über die Gültigkeit von Koppelungserklärungen zu entscheiden. Hiebei ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl der Zentralpersonalvertretung nur zuzulassen, wenn der Wahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zumindest einer Dienststellenpersonalvertretung zugelassen wurde.
(2) Wahlvorschläge sind ungültig und zurückzuweisen, wenn sie
(3) Wahlvorschläge sind teilweise ungültig, soweit
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlzeit an der Amtstafel der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Darüber hinaus sind die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, und jene für die Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zum Ablauf der Wahlzeit bekannt zu machen. Die Zustellungsbevollmächtigten sind in der Kundmachung nicht anzuführen. In der Kundmachung ist auf allfällige Koppelungen hinzuweisen.
(5) In der Kundmachung nach Abs. 4 sind die Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Bei gleicher Anzahl von Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der Anzahl der auf die Wählergruppen bei der letzten Wahl entfallenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los. Als in der zuletzt gewählten Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder der Personalvertretung dieser Wählergruppe vorliegt, dass die nunmehrige Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls die nunmehrige Wählergruppe an der der bisherigen Wählergruppe zukommenden Stelle zu reihen. Im Anschluss daran sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen. Bei gleichzeitiger Einbringung entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die unterscheidende Bezeichnung (§ 27 Abs. 2 lit. b) ersichtlich zu machen.
(6) Mängel eines Wahlvorschlages, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
Die Wahlkommission hat spätestens am siebten Tag vor dem ersten Wahltag die Zeiten und den Ort der Stimmabgabe zu bestimmen; der Wahlleiter hat diese bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und bei der Wahl der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zum Ablauf der Wahlzeit kundzumachen.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlkommission, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, in der der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Als Wahlzelle genügt, wenn eine eigens gebaute feste Zelle nicht zur Verfügung steht, jede Absonderungsvorrichtung, die ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder einem Stehpult einzurichten und mit Schreibgeräten auszustatten; sie muss ausreichend beleuchtet sein. In der Wahlzelle ist eine Abschrift der kundgemachten Wahlvorschläge anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden.“
(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung ist mit amtlichen Stimmzetteln durchzuführen.
(2) Die Wahlkommission hat für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung jeweils eigene Stimmzettel in der erforderlichen Anzahl einschließlich einer angemessenen Reserve herstellen zu lassen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel haben jedenfalls die Gemeinde, die Nummern der Wahlvorschläge nach § 27d Abs. 5, die Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit je einem Kreis, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der Kundmachung die aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung und die einzelnen Dienststellenpersonalvertretungen haben sich durch ihre Farbe zu unterscheiden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.“
(1) Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.
(2) Sofern mehr als eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen ist, sind für die Wahl jeder Dienststellenpersonalvertretung verschiedenfarbige Wahlkuverts zu verwenden.
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen am Wahlort nicht anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und, sofern auch diese zu wählen ist, mit dem Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung enthält, an die Wahlkommission ausüben (Briefwahl).
(2) Der Wahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszuhändigen oder zu übersenden:
(3) Der Wahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in einer Liste, und, sofern mehr als eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen ist, getrennt nach diesen, einzutragen.
(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 16.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Wahlleiter eingelangt sein.
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission, deren Hilfskräfte und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Stimmabgabe eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach der Stimmabgabe sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.“
(1) An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste eingetragen sind. Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht persönlich auszuüben.
(3) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Wahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er nicht zumindest einem Mitglied der Wahlkommission persönlich bekannt ist und keines der übrigen Mitglieder der Wahlkommission seiner Zulassung zur Wahl ohne Identitätsnachweis widerspricht, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.
(4) Wählern, die sich entsprechend ausgewiesen haben oder aufgrund persönlicher Bekanntheit im Sinn des Abs. 3 zur Wahl zugelassen wurden, ist von einem Mitglied der Wahlkommission ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, sowie das zugehörige leere Wahlkuvert zu übergeben.
(5) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort den (die) amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Wahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(6) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(7) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der Zahl in der Wählerliste in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist von einem weiteren Mitglied der Wahlkommission der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.“
(1) Briefwähler haben den (die) Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und anschließend in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert darf keine Aufschriften oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Der Briefwähler hat sodann das Wahlkuvert in den vorgesehenen Briefumschlag zu legen, diesen zu verschließen und der Wahlkommission zu übersenden oder auf sonstige Weise zu übermitteln. Auf dem Briefumschlag ist der Absender anzugeben.
(2) Der Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übersenden bzw. zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Wahlkommission einlangt.
(3) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Wahlleiter zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Wahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der Wahlkommission, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der (des) ihm bereits mit den Wahlbehelfen für die Briefwahl ausgefolgten Stimmzettel(s) und des Wahlkuverts sein Stimmrecht auszuüben. Hat der Wähler diese Wahlbehelfe nicht mehr zur Verfügung, so hat ihm ein Mitglied er Wahlkommission die entsprechenden Wahlbehelfe zu übergeben. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 29 Abs. 2 bis 8.
(6) Briefumschläge,
(7) Briefumschläge,
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. für die Wahl der Zentralpersonalvertretung handelt und wenn der Wähler auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.“
(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Arbeitstag verschieben.
(2) Der Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Eingangsbereich des Wahllokals kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(1) Ist die Wahlzeit abgelaufen, so hat dies der Wahlleiter bekannt zu geben. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch die im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Wähler seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen.
(2) Wird die Wahl am nächsten Wahltag fortgesetzt, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu verwahren.
(3) Nach dem Schluss der Stimmabgabe am letzten Wahltag ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
Nach der Schließung des Wahllokals und dem Vorgang nach § 29a Abs. 4 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Wahlkommission hat sodann den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen und zu entleeren. Hierauf ist, gegebenenfalls getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und ihre Übereinstimmung mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen. Ebenso ist die Zahl der ausgegebenen und übriggebliebenen amtlichen Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der bei Beginn der Wahl festgestellten Zahl der vorhandenen amtlichen Stimmzettel zu überprüfen. Eine bei wiederholter Zählung sich ergebende Abweichung der beiden Zahlen ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken und möglichst aufzuklären.“
Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Wahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, festzustellen:
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält, sofern auch die Zentralpersonalvertretung zu wählen ist, ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung oder nur einen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so gilt dies als ungültige Stimme für jene Wahl, für die kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten war. Dies ist jeweils auf dem Wahlkuvert zu vermerken.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn die bezeichneten Wahlvorschläge gekoppelt sind. Ein Stimmzettel, auf dem zwei oder mehrere Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge bezeichnet sind, fällt, sofern der Wähler nicht durch eindeutiges Bezeichnen, wie durch Unterstreichen oder Anhaken der Bezeichnung der Wählergruppe, die Wählergruppe, der der Stimmzettel zuzurechnen ist, ausdrücklich bestimmt hat, der in der Kundmachung erstgenannten Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge zu.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bzw. mehrere Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, wie folgt zu ermitteln: Die Summen der für jede Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so angeschriebenen Zahlen werden der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Die so festgestellte Zahl bildet die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen enthalten ist. Hiebei sind die auf gekoppelte Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als für eine Wählergruppe abgegebene Stimmen zu behandeln. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat Anspruch, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.
(2) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge zuzuweisen.
(4) Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, gelten in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als Ersatzmitglieder.
(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Die Niederschrift der Wahlkommission bildet zusammen mit der (den) Wählerliste(n), dem (den) Abstimmungsverzeichnis(sen), den Briefumschlägen der Briefwähler, den Stimmzetteln und den Wahlkuverts im Sinn des § 31a Abs. 2 den Wahlakt der Wahlkommission.“
(1) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl (die Feststellungen nach § 31, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Jede Wählergruppe kann innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
(3) Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben bzw. durchzuführen.
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist nach dem 5. Abschnitt wird durch Samstage oder Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass ihr die befristete Handlung auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen kann.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.“
In den Abs. 1 und 2 des § 34 wird jeweils das Wort „vierjährigen“ aufgehoben.
Im Abs. 6 des § 37 wird im zweiten Satz das Zitat „§§ 8, 10 bis 21 und 35“ durch das Zitat „§§ 8, 10 bis 20, 35 und 41“ ersetzt.
Im § 37 werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Die Wahl der Personalvertretung der Bediensteten nach Abs. 1 lit. b ist von der Zentralpersonalvertretung II, jene der übrigen Bediensteten der Stadt Innsbruck von der Zentralpersonalvertretung I auszuschreiben und getrennt durchzuführen.
(9) Die Zentralpersonalvertretung I und die Zentralpersonalvertretung II haben je eine Wahlkommission zu bestellen.“
Im § 39 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 40“ ersetzt.
§ 40 hat zu lauten:
Für die erste Wahl der Personalvertretung einer Gemeinde obliegt, abweichend von den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 bzw. des § 36 lit. g, die Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission bzw. die Bestellung der Wahlleiter und ihrer Stellvertreter dem Bürgermeister. Die bestellte Wahlkommission bzw. der bestellte Wahlleiter hat die erste Wahl auszuschreiben.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz findet auf jene Wahlen zur Dienststellenpersonalvertretung bzw. zur Zentralpersonalvertretung Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeschrieben werden.
(3) § 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes findet auf jene Dienststellenpersonalvertretungen bzw. Zentralpersonalvertretungen Anwendung, deren Zusammentritt zur ersten Sitzung erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgt.
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