LGBLA_TI_20211119_158•Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001, des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und des Tiroler Straßengesetzes
LGBLA_TI_20211119_158Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001, des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und des Tiroler StraßengesetzesGazette19.11.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. § 126 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Neben der Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte ist, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, der Amtsverwalter ermächtigt, Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der neuen Gemeinde zu erlassen und diese rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung, in Kraft zu setzen. Dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Die Erlassung von Verordnungen über Abgaben, Gebühren oder sonstige Geldleistungen darf zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der von den bisherigen Gemeinden vorgeschriebenen Geldleistung führen. Eine außergewöhnliche Erhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn die einzelne Geldleistung um mehr als 20 v.H. von der bisherigen Höhe nach oben hin abweicht. Weiters ist der Amtsverwalter ermächtigt, die Rechnungsabschlüsse der bisherigen Gemeinden und der aufgrund der Vereinigung untergegangenen Gemeindeverbände nach § 108 längstens bis 31. März nach dem Wirksamwerden der Vereinigung festzusetzen.
(3) Zur Beratung des Amtsverwalters hat die Landesregierung einen Beirat zu bestellen. Dem Beirat haben die Bürgermeister der bisherigen Gemeinden anzugehören. Zudem hat jeder Gemeinderat der bisherigen Gemeinden das Recht, vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine weitere Person als Mitglied des Beirates vorzuschlagen. § 126 Abs. 3 fünfter und sechster Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Amtsverwalter und der Beirat sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie ihre Tätigkeit mit dem Wirksamwerden der Vereinigung aufnehmen können.“
Der bisherige Abs. 3 des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde oder einer Marktgemeinde mit einer anderen Gemeinde (§ 4) führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“. Bei der Vereinigung einer Stadtgemeinde mit einer Marktgemeinde führt die neue Gemeinde die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.“
„(9) Gemeindewappen von Gemeinden, die aufgrund einer Vereinigung (§ 4) oder einer Teilung bzw. Aufteilung (§ 5) untergehen, gelten nicht mehr als Gemeindewappen.“
„(3) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.“
„(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.“
„(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann vorübergehend während folgender Zeiträume durch schriftliche Erklärung auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes verzichten:
(3) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auf die Ausübung des Amtes wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 zweiter Satz.“
„Die Aufnahmen der Übertragungen im Internet können bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht werden.“
Im Abs. 4 des § 46 werden im zweiten Satz die Worte „Jeder Gemeinderatspartei“ durch die Wortfolge „Den Mitgliedern des Gemeinderates“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 46 wird im dritten Satz nach dem Wort „Niederschrift“ die Wortfolge „bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates“ eingefügt.
Im Abs. 7 des § 48 wird folgender Satz angefügt:
„Diesen ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.“
(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde nach Maßgabe des § 60e können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen erstmalig nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Aufschrift „Gemeindeaufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Der Bürgermeister hat jährlich über die Tätigkeit der Aufsichtsorgane nach § 60e einen anonymisierten Bericht zu erstellen, der auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen ist.
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Ist das Aufsichtsorgan zusätzlich nach § 60f durch die Bezirkshauptmannschaft bestellt, so hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft vom Erlöschen der Bestellung in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch
(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.
(1) Auf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung an der Vollziehung
(2) Bestellt dürfen nur Aufsichtsorgane werden, die über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verfügen. Diese sind der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
(3) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirkshauptmannschaft die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(6) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das nach § 60c Abs. 2 ausgefolgte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(7) Der Dienstausweis ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
(10) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 9 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 9 lit. a und b auch dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften durch
(13) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirkshauptmannschaft anzeigen.
(14) Die Bezirkshauptmannschaft kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Abs. 1 lit. a und b genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes der Aufsichtsorgane nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen, wobei insbesondere die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß der Ausbildung festzulegen sind.“
Im Abs. 1 des § 63 wird die Wortfolge „innerhalb einer Woche“ durch die Wortfolge „innerhalb von drei Wochen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 63 wird die Wortfolge „oder einem anderen öffentlichen Ruhetag“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 66 wird im zweiten Satz das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Im § 67 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.“
„(6) Die Gemeinde hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Bei einer Vereinigung von Gemeinden (§ 4) gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ersten Vierteljahres das erste Halbjahr tritt.“
Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.“
„(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Im Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
„(8) Geht ein Gemeindeverband aufgrund einer Vereinigung von Gemeinden nach § 4 unter, so hat dies die Landesregierung in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist.“
„Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.“
Im § 143 wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt und erhalten die bisherigen lit. a bis d die Buchstabenbezeichnungen „b“ bis „e“:
In der Anlage haben in der Aufzählung der Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land die Gemeinden „Mühlbachl,“ und „Pfons,“ zu entfallen.
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2021, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Amtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.“
Im Abs. 2 des § 5 wird im Klammerausdruck das Zitat „§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.“
„(5) Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung ihres Amtes verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 76 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
(1) Der nach § 4 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde bestellte Amtsverwalter hat die örtlichen Raumordnungskonzepte und die Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die örtlichen Raumordnungskonzepte und die Flächenwidmungspläne gelten jeweils für das Gebiet der vormals bestandenen Gemeinden. Sie bilden in ihrer Gesamtheit vorläufig das örtliche Raumordnungskonzept bzw. den Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde.
(2) Der Amtsverwalter hat die Bebauungspläne (§ 54) und allfällige Erschließungspläne (§ 87) der vormals bestandenen Gemeinden rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft zu setzen. Dabei sind die Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz nicht anzuwenden. Die Bebauungspläne gelten im Rahmen ihres jeweiligen örtlichen Geltungsbereiches als solche der neuen Gemeinde.
(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan, die Bebauungspläne und allfällige Erschließungspläne in ihrer vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung dürfen erst nach der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates von diesem geändert werden. Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen überdies erst nach seiner neuerlichen elektronischen Kundmachung (§ 76b Abs. 4) erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat dem Amtsverwalter zum Zweck der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach Maßgabe des § 76a Abs. 1 beginnend mit deren bestätigender elektronischer Kundmachung (§ 113) jeweils eine Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Diese Aufstellung hat Bezug zu nehmen auf:
(2) Der Amtsverwalter hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 1 zu prüfen und die betreffenden Flächenwidmungspläne nach Maßgabe des § 76a Abs. 1 wieder in Kraft zu setzen, indem die den Aufstellungen nach Abs. 1 zugrunde liegenden Daten zur Abfrage freigegeben werden. Die Kundmachungen über die als Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne haben jeweils den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(3) Sämtliche im Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit gehaltenen Daten sind weiterhin dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten.
(4) Die neue Gemeinde hat ehestmöglich nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates den Flächenwidmungsplan in der vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung in sinngemäßer Anwendung des § 71 neuerlich elektronisch kundzumachen.
(1) Die neue Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung abweichend von § 31c Abs. 1 ein neues örtliches Raumordnungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(2) Auf das Verfahren, die Information der Gemeindebewohner und die Umweltprüfung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung sind die §§ 63, 65 und 66 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde dem neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die neue Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. § 31c Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Kommt die neue Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 nicht nach oder wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so ist § 31c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 76 wird in der lit. c die Verweisung „§ 42 Abs. 6“ durch die Verweisung „§ 42 Abs. 5“ ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L (Anlage 1) hat in der Liste der im Bezirk Kitzbühel gelegenen Straßen die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 40 Oberndorfer Straße zu lauten:
„L 40 Oberndorfer Straße: Oberndorf in Tirol/Süd (B 161 Pass-Thurn-Straße) – Oberndorf in Tirol/Abzweigung Lindenweg“
„L 38 Ellbögener Straße: Ampass/Autobahnanschlussstelle, Rampe von Innsbruck nach Hall in Tirol (B 171a Tiroler Straße, Abzweigung Hall in Tirol) – Ampass – Aldrans – Lans – Patsch – Ellbögen – Matrei am Brenner – B 182 Brennerstraße“
„L 58 Reither Straße (bei Seefeld): Reith bei Seefeld/Nord (B 177 Seefelder Straße) – Reith bei Seefeld/Gemeindeamt“
„L 228 Naviser Straße: Matrei am Brenner/Unterstatz (B 182 Brennerstraße) – Navis/Lagerhaus“
6.Im Landesstraßenverzeichnis L (Anlage 1) wird in der Liste der im Bezirk Imst gelegenen Straßen die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 341 Stamser Straße aufgehoben.
„L 350 Tobadiller Straße: Landeck/Bruggen (B 171 Tiroler Straße) – Perfuchsberg – Zappenhof – Tobadill/Wegverzweigung Feld (zur Kirche)“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 25 und Art. IV Z 3 und 5 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Marktgemeinde Matrei am Brenner von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird, LGBl. Nr. 125/2016, außer Kraft.
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