LGBLA_TI_20220131_16•Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
LGBLA_TI_20220131_16Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011Gazette31.01.2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 wird das Zitat „nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2021“ ersetzt.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Übermittlung von Daten aus statistischen Erhebungen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, wenn diese Daten beim Dateninhaber in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die Art und das Format solcher Daten sind dem jeweiligen Erhebungszweck anzupassen.“
„25.den Bestand von Gebäuden und Wohnungen, die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Änderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
a)Gebäude: Gemeinde, Adresse, überwiegende Nutzung, Wohnungsanzahl, Bauperiode, Gebäudeeigentümer
b)Wohnungen: Gemeinde, Adresse, Wohnnutzfläche, Wohnsitzangabe, Rechtsgrund für die Wohnungsbenützung, Wohnungseigentümer, verbrauchsabhängige Daten wie Stromverbrauch oder Wasserverbrauch
c)bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage, Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung, Kosten, Art der Finanzierung;
d)bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen;
e)bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse;
f)bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis, bisherige und neue Widmung der zweckgewandelten Wohnung.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes ist nur auf statistische Erhebungen anzuwenden, die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung durchgeführt werden.
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