Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Mai 2022, mit der die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, geändert wird
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 56/1998, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
„§ 1
Allgemeines Verbot
Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Vortriebsleistung von mehr als 500 Watt, am Achensee mit Fahrzeugen mit einer Vortriebsleistung von mehr als 2200 Watt, angetrieben werden, verboten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.