Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine straßenpolizeiliche Verordnung der Landesregierung im Umfang bestimmter Wortfolgen gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_TI_20220714_69•Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine straßenpolizeiliche Verordnung der Landesregierung im Umfang bestimmter Wortfolgen gesetzwidrig war
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine straßenpolizeiliche Verordnung der Landesregierung im Umfang bestimmter Wortfolgen gesetzwidrig war
LGBLA_TI_20220714_69Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine straßenpolizeiliche Verordnung der Landesregierung im Umfang bestimmter Wortfolgen gesetzwidrig warGazette14.07.2022
Kundmachung der Landesregierung vom 12. Juli 2022 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine straßenpolizeiliche Verordnung der Landesregierung im Umfang bestimmter Wortfolgen gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2022, V 52/2022-9, zu Recht erkannt:
Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR-VO-Lrg/Außerfern/260-2020, war im Umfang der Wortfolgen „und auf der L 266 Bschlaber Straße“ im Titel der Verordnung, „sowie auf der L 266 Bschlaber Straße von Straßenkilometer 9,500 + 98m in der Gemeinde Pfafflar und Straßenkilometer 0,00 + 38m in der Gemeinde Elmen“ in § 1 sowie der Wortfolgen „L 266 Bschlaber Straße bei km 0,00 + 38m“ und „L 266 Bschlaber Straße bei km 9,500 + 98m“ in § 2 gesetzwidrig.