Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. August 2022, mit der die Sektorales Fahrverbot-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Artikel I
Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, LGBl. Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 178/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Zeitraum vom 19. August 2022 bis zum 29. August 2022 umfasst die Kernzone (Abs. 1 lit. a) abweichend von Abs. 3 in
Während dieses Zeitraums gilt Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass in Österreich der politische Bezirk Lienz sowie in Italien die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal nicht zur erweiterten Zone (Abs. 1 lit. b) zählen.“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3a in der Fassung des Art. I tritt mit dem Ablauf des 29. August 2022 außer Kraft.