Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBLA_TI_20221228_106•Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_TI_20221228_106Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den VerfassungsgerichtshofGazette28.12.2022
Kundmachung der Landesregierung vom 20. Dezember 2022 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2022, V 181/2022-8, zu Recht erkannt:
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach vom 23. September 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wird als gesetzwidrig aufgehoben.