Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022 über die Anpassung des Kostenbeitrages in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund des § 41a Abs. 1 und 6 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:
§ 1
Der von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtende Kostenbeitrag beträgt 12,02 Euro pro Pflegetag.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anpassung des Kostenbeitrages in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 183/2021, außer Kraft.