Gesetz vom 14. Dezember 2022, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:
§ 55a hat zu lauten:
„§ 55a
Kinderzulage
Dem Beamten gebührt eine Kinderzulage. Der Anspruch, das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.“