Gesetz vom 8. Februar 2023, mit dem das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:
§ 31 hat zu lauten:
„§ 31
Altersgrenze
Landesverwaltungsrichter treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Landesverwaltungsrichter, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeit gewährt wurde, treten mit dem in der Erklärung nach § 3f Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 genannten Zeitpunkt in den Ruhestand. Dabei handelt es sich, ungeachtet der Abgabe einer solchen Erklärung, um einen Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung.