Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 177 Seefelder Straße gesetzwidrig war | Omnilex
LGBLA_TI_20230407_31•Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 177 Seefelder Straße gesetzwidrig war
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 177 Seefelder Straße gesetzwidrig war
LGBLA_TI_20230407_31Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 177 Seefelder Straße gesetzwidrig warGazette07.04.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 7. April 2023 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 177 Seefelder Straße gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2023, V 191/2022-9, zu Recht erkannt:
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. November 2018, Z IL-VK-StVO-3015/5-2018, war im Umfang der Wortfolge „in beiden Fahrtrichtungen“ in § 1 sowie der ersten drei Unterpunkte in § 2 betreffend die Fahrtrichtung Seefeld in Tirol bis zum 24. August 2022, um 8.15 Uhr, gesetzwidrig.