Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal | Omnilex
LGBLA_TI_20230718_54•Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal
Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal
LGBLA_TI_20230718_54Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes ÖtztalGazette18.07.2023
Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 2023, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal erlassen wird, LGBl. Nr. 4/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2022, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 1751, KG Nassereith, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen herausgenommen wird.
Die Anlage 1 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage 2 zu dieser Verordnung gelb dargestellte Grundstück Nr. 647 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 621, 622/3, 624, 637 und 2865, alle KG Nassereith, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen einbezogen werden.
Die Anlage 1 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage 3 zu dieser Verordnung gelb dargestellte Grundstück Nr. 2861 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 150/1, 151, 325, 672, 2932/1 und 2932/8, alle KG Nassereith, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen einbezogen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.