LGBLA_TI_20230818_64•Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
LGBLA_TI_20230818_64Änderung der Tiroler Bauordnung 2022Gazette18.08.2023
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 18 des § 2 wird in der lit. a der Begriff „, Markisen“ aufgehoben.
Im Abs. 18 des § 2 wird in der lit. b die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen,“ durch die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt,“ ersetzt.
Der Abs. 19 des § 2 hat zu lauten:
„(19) Kulturschutzanlagen sind überwiegend aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen, und zum Schutz von im gewachsenen Boden oder über gewachsenem Boden produzierten landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturen verwendet werden, wobei dies auch die Frostfreihaltung umfasst. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein, weiters können die Stirnseiten sowie die Seitenteile, diese jedoch nur bis zu einer Höhe von 1 m über dem anschließenden Gelände, aufgrund technischer Notwendigkeiten auch aus anderen Materialien ausgeführt werden.“
„(20) Folientunnels sind unbeschadet der Form der Hülle aus Folien bestehende bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen und die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes oder als vorübergehender Witterungsschutz von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden, wobei außerhalb dieser Zeiträume die Umhüllung entfernt oder zusammengerollt wird. Sie können an den Stirnseiten im erforderlichen Ausmaß verschließbar sein.“
Der bisherige Abs. 20 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(21).“
Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 22, 23 und 24 eingefügt:
„(22) Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung.
(23) Bienenstand ist der Standort aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen, besiedelten Bienenstöcke oder deren Aufstellvorrichtungen.
(24) Bienenhaus ist eine bauliche Anlage, die der Bienenwirtschaft dient und so ausgestaltet ist, dass ausschließlich Bienenstöcke und Einrichtungen, die zur Bienenwirtschaft unbedingt erforderlich sind, enthalten sein können.“
Die bisherigen Abs. 21 bis 35 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(25)“ bis „(39)“.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 40 angefügt:
„(40) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt. Mehrere Anlagen von ein und demselben Betreiber, die über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt verfügen, gelten als eine Anlage.“
„Bei Bauplätzen, für die kein Bebauungsplan besteht, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.“
Im Abs. 2 des § 5 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 5 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 6 hat die Einleitung zu lauten:
„Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der“
Im Abs. 3 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 4 des § 6 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:
Im Abs. 4 des § 6 erhalten die bisherigen lit. c bis g die Buchstabenbezeichnungen „d)“ bis „h)“.
Im Abs. 4 des § 6 hat die nunmehrige lit. f zu lauten:
Im Abs. 5 des § 6 wird im ersten Satz das Zitat „4 lit. d“ durch das Zitat „4 lit. e“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 6 werden im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 4 lit. f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. g“ und „§ 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebenter Satz“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 6 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. b, d und e“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b, c, e und f“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 6 wird im dritten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. a und c“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. a, c und d“ ersetzt.
Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs.3 eingefügt:
„(3) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a) eine diesen Festlegungen entsprechende Bebauung der Grundstücke bzw. die damit festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert und
b) im Übrigen, soweit solche Festlegungen nicht bestehen, den Anforderungen nach Abs. 2 lit. a, b und c entspricht.“
Die bisherigen Abs. 3 bis 7 des § 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 16 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 27 wird in der lit. b das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. d“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4 lit. e“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 28 wird die lit. g aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 28 erhalten die bisherigen lit. h, i und j die Buchstabenbezeichnungen „g)“, „h)“ und „i)“.
Im Abs. 2 des § 28 wird in der nunmehrigen lit. g das Wort „Carports“ durch das Wort „Flugdächern“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 haben die nunmehrigen lit. h und i zu lauten:
Im Abs. 2 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. j angefügt:
Im Abs. 3 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt:
Im Abs. 3 des § 28 erhalten die bisherigen lit. e und f die Buchstabenbezeichnungen „f)“, und „g)“.
Im Abs. 3 des § 28 haben die nunmehrigen lit. f und g zu lauten:
Im Abs. 3 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:
Im Abs. 3 des § 28 erhalten die bisherigen lit. g, h und i die Buchstabenbezeichnungen „i)“, „j)“ und „k)“.
Im Abs. 3 des § 28 wird in der nunmehrigen lit. j die Wortfolge „nicht begehbaren“ aufgehoben.
Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.“
Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 des § 30 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“. „(7)“ und „(8)“.
Im nunmehrigen Abs. 7 des § 30 werden im ersten Satz in der Einleitung und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 32 hat die lit c zu lauten:
Im Abs. 5 des § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.“
Im Abs. 4 des § 34 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 38 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichungen im Rahmen des § 1 Z 8 der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberücksichtigt.“
„Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 44 werden am Ende der lit. c der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.
Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“
„(1) Folgende Gebäude dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden:
„(3) Die Behörde hat die Benützungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Ansuchens zu erteilen, wenn das betreffende Gebäude entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wurde und die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 erfüllt sind. Bei Wohnanlagen muss zudem ein dem § 12 Abs. 1 und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, vorhanden sein. Liegen nur unwesentliche Baumängel vor oder sind zur Vollendung des Gebäudes nur noch geringfügige Bauarbeiten erforderlich, so kann die Benützungsbewilligung mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen erteilt werden. Eine Teilbenützungsbewilligung ist erforderlichenfalls mit Auflagen oder unter Bedingungen im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz zu erteilen.“
„(8a) Eine weitere Verlängerung der Berechtigung aufgrund der Bauanzeige nach Abs. 2 aufgrund einer nochmaligen Bauanzeige um höchstens weitere zwei Jahre ist zulässig, wenn die betreffende Betreuungseinrichtung weiter benötigt wird. Im Übrigen gilt Abs. 8 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 67 hat die lit. f zu lauten:
Der Abs. 13 des § 71 hat zu lauten:
„(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, ist eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm jedenfalls rechtmäßig. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Anzeigeverfahren für Bauvorhaben nach § 28 Abs. 2 lit. g, i und j der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 sind einzustellen, sofern diese Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.
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