Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2023, mit der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:
Artikel I
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 hat in der Z 1 die lit. d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der Z 1 folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der Z 2 folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:
Im Abs. 1 des § 1 erhält die bisherige lit. c der Z 2 die Buchstabenbezeichnung „d)“.
Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Alle jagdbaren Wildarten, für die weder eine Jagdzeit festgelegt ist und die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen ganzjährig in weidgerechter Weise bejagt werden. Die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl. Nr. 12/2008, in der jeweils geltenden Fassung bleiben davon unberührt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.