LGBLA_TI_20231116_77•Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011 und des Innsbrucker Stadtrechts 1975
LGBLA_TI_20231116_77Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011 und des Innsbrucker Stadtrechts 1975Gazette16.11.2023
Der Landtag hat beschlossen:
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:
(Landesverfassungsbestimmung) Im Abs. 3 des § 1 wird das Zitat „§§ 46 Abs. 8“ durch das Zitat „§§ 46 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 1 wird das Zitat „§§ 46 Abs. 8“ durch das Zitat „§§ 46 Abs. 7“ ersetzt.
2a. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten:
„(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
Im § 15 wird der fünfte Satz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 16 hat der zweite Halbsatz zu lauten:
„das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Im Abs. 1 des § 17 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 18 hat der zweite Halbsatz zu lauten:
„das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Der Abs. 3 des § 27 wird aufgehoben.
§ 38 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 41 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 43 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 43 wird im nunmehrigen dritten Satz die Wortfolge „oder bei einer Koppelungserklärung“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 43 wird die lit. e aufgehoben; die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“.
Im Abs. 1 des § 44 wird im ersten Satz die Wortfolge „und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen“ aufgehoben.
Die Überschrift des § 45 hat zu lauten:
Der Abs. 6 des § 45 wird aufgehoben.
Der bisherige Abs. 7 des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und hat zu lauten:
„(6) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.“
Im Abs. 1 des § 46 wird der zweite Satz aufgehoben.
Der Abs. 5 des § 46 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
Im Abs. 8 des § 46 wird das Zitat „Abs. 1 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1 und 5“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 50 wird der dritte Satz aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 61 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und hat zu lauten:
„(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name oder die Reihungsnummer des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben Wählergruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. § 62 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.“
Im § 62 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Im nunmehrigen Wortlaut des § 62 wird im ersten Satz die Wortfolge „oder 4“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 68 wird in der lit. d der Gliedsatz „, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 68 wird in der lit. e das Zitat „§ 61 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 3“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 73 hat zu lauten:
„(1) Die Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der nach Abs. 2 zu berechnenden Wahlzahl zu verteilen; dabei sind nur jene Wählergruppen zu berücksichtigen, die mindestens 4 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.“
§ 74 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 77 wird das Zitat „§ 81 Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 81 Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 78 wird der dritte Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 80 wird der sechste Satz aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 80 wird der sechste Satz aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 81 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Der Abs. 6 des § 85 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Der Abs. 4 des § 86 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 90 werden im zweiten Satz die Worte „oder Ersatzmitglieder“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 93a wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 und 6“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
Im § 94 erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“ und wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 7 eingefügt:
„(7) Für die Zusammensetzung der anlässlich der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 neu zu bildenden Wahlbehörden sind die §§ 15 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2023 weiter anzuwenden; dies gilt auch für den Fall einer Neuwahl infolge der Aufhebung dieser Gemeinderatswahl oder dieser Bürgermeisterwahl durch den Verfassungsgerichtshof (§ 80 Abs. 3 lit. a bzw. § 80 Abs. 4 lit. a). Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 gelten bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.“
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 13a werden im ersten Satz am Ende des ersten Halbsatzes der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 17a wird im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 86 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 der Innsbrucker Wahlordnung 2011“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 1 zweiter Satz der Innsbrucker Wahlordnung 2011“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 21a werden im ersten Satz am Ende des ersten Halbsatzes der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 1 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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