LGBLA_TI_20231117_78•Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
LGBLA_TI_20231117_78Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022Gazette17.11.2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „Risiken“ die Wortfolge „in elektronischer Form“ eingefügt.
Nach § 12 wird folgende Bestimmung als § 12a eingefügt:
(1) Die Verwendung von Flächen für Seveso-Betriebe ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumordnung nur zulässig, wenn auf Antrag der Standortgemeinde des betreffenden Seveso-Betriebes die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde (Raumverträglichkeitsprüfung).
(2) Die Standortgemeinde hat dem Antrag an die Landesregierung nach Abs. 1 alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Gefährdungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen; insoweit die Standortgemeinde nicht über diese Unterlagen verfügt, hat der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber diese über Aufforderung der Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat den Antrag nach Abs. 1 und die Unterlagen nach Abs. 2 für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Abs. 6 und 7 zu enthalten.
(4) Der Verlautbarung nach Abs. 3 hat eine Verständigung der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden über die von der Landesregierung durchgeführte Raumverträglichkeitsprüfung vorauszugehen; diese hat zu enthalten:
(5) Während der Dauer der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol sind die Angaben nach Abs. 4 jeweils an der Amtstafel der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden kundzumachen.
(6) Innerhalb der Stellungnahmefrist (Abs. 4 lit. d) können schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einbringen:
(7) Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Abs. 6 haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
(8) Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit hat die Landesregierung auch die nach Abs. 7 erstatteten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist dabei insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
(9) Die Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept und die Widmung einer Fläche für Seveso-Betriebe ist jeweils nur zulässig, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Entscheidung nach Abs. 1 festgestellt wurde.
(10) Die Entscheidung über die Feststellung der Raumverträglichkeit ist für mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.“
„(1a) Bett ist jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist.“
Im Abs. 2 des § 37 werden der dritte und der vierte Satz aufgehoben.
Im § 38 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 erster Satz, im § 40 Abs. 5 erster Satz, im § 47 Abs. 2 erster Halbsatz, im § 47a Abs. 1 erster Satz und im § 48 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Betten“ jeweils der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 1a)“ eingefügt.
Im Abs. 3 des § 39 hat der zweite Satz zu lauten:
„Solche Festlegungen dürfen nur im Einklang mit den im Abs. 2 genannten Interessen und weiters nur dann getroffen werden, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens nach § 12a Abs. 1 festgestellt wurde.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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