LGBLA_TI_20231231_105•Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
LGBLA_TI_20231231_105Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975Gazette31.12.2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird der Abs. 2 aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
Im § 28 Abs. 2 wird am Ende der lit. s der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. t angefügt:
§ 30a wird aufgehoben.
Nach § 49 wird folgende Bestimmung als § 49a eingefügt:
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 4 kann zur öffentlichen Erörterung von Interessenslagen, die zu bestimmten Themen oder Vorhaben in der Bevölkerung bestehen, eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung obliegt dem Stadtsenat. Für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung können Personen nach bestimmten Kriterien nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Regelungen über die dialogorientierte Bürgerbeteiligung, insbesondere über deren Form und Abwicklung, zu erlassen. Das Ergebnis der dialogorientierten Bürgerbeteiligung ist für die zuständigen Organe der Stadt nicht bindend.“
„(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen, Bürgerinitiativen, Volksbefragungen und einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung folgende Daten von Personen, die eine Petition oder Bürgerinitiative einbringen oder diese unterschrieben haben, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, an einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung teilnehmen oder für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. Für Zwecke der Auswahl von Personen für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung und die Erhebung von Erreichbarkeitsdaten dieser Personen ist der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen mit Wohnsitz in Innsbruck im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 173/2022, nach den Kriterien des Geburtsdatums, des Geschlechts und des Wohnsitzes zu verarbeiten. Daten über Ergebnisse von Volksbefragungen und Abstimmungen über Bürgerinitiativen dürfen vom Amt der Landesregierung im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeitet werden. § 93a Abs. 6 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden, vom 15. Dezember 2011, kundgemacht an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck vom 22. Dezember 2011 bis zum 8. Jänner 2012, in der Fassung der Verordnung vom 26. Jänner 2012, kundgemacht an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck vom 30. Jänner 2012 bis zum 13. Februar 2012, aufgehoben.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 30a des Innsbrucker Stadtrechts 1975 sowie § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 Abs. 1 und die §§ 9 bis 34 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Dezember 2011, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden, in der Fassung der Verordnung vom 26. Jänner 2012, sind für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichteten Stadtteilausschüsse bis zum Ablauf ihrer laufenden Funktionsperiode weiter anzuwenden.
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