LGBLA_TI_20240325_13•Änderung des Tiroler Straßengesetzes
LGBLA_TI_20240325_13Änderung des Tiroler StraßengesetzesGazette25.03.2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(24) Mautgebühr ist eine für eine Fahrt eines Kraftfahrzeugs auf einer Straße zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet, die zur Benutzung der Straße durch das Kraftfahrzeug berechtigt.
(25) Benutzungsgebühr ist eine zu leistende Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraums zur Benutzung einer Straße durch ein Kraftfahrzeug berechtigt.
(26) Die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Z 18 bis 27 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge gelten als Begriffsbestimmungen nach diesem Gesetz.“
Im § 3 Abs. 1 wird in der lit. a das Wort „Benützungsentgelt“ durch die Worte „Maut- oder Benutzungsgebühren“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 6 lit. c wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022“ ersetzt.
Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Land kann die Straßenverwaltung (§ 2 Abs. 7) einer Landesstraße oder von Teilen einer Landesstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (§ 2 Abs. 8), gegebenenfalls unter vertraglicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, einem zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen.“
Im § 10 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „hat das Land“ die Wortfolge „bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger“ eingefügt.
§ 10 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.“
„Auf die gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Bringungsgemeinschaft neu hinzutretenden Interessenten findet § 25 Abs. 4 sinngemäß Anwendung“.
In den §§ 37 Abs. 5 und 49 Abs. 1 wird das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ jeweils durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
Die Überschrift des 10. Abschnitts hat zu lauten:
(1) Der Straßenverwalter kann für die Benutzung einer Straße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benutzungsgebühr einheben, wenn die Straße
(2) Die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
(3) Für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren eingehoben werden.
(4) Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund
(5) Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Straße stehen.
(6) Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 v.H. des Jahrestarifs betragen.
(7) Benutzungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 v.H. des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 v.H. des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 v.H. des Jahrestarifs betragen.
(8) Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.
(9) Eine Maut- oder Benutzungsgebühr darf nicht eingehoben werden für
(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benutzungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benutzungsgebühr eingehoben wird. Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut- oder Benutzungsgebühr ein. Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer. Mehrere Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr haften zur ungeteilten Hand. Wird die Maut- oder Benutzungsgebühr nicht am Beginn der Straße bzw. des entgeltpflichtigen Teilstückes der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.“
(1) Maut- und Benutzungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass sie die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigen und keine Zwangskontrollen an der Staatsgrenze erfordern. Bei der Festlegung der Methoden der Einhebung und der Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren sind die Grundsätze nach Art. 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.
(3) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, ist für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren ein elektronisches Mautsystem im Sinn des Art. 7j Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91, S. 45, näher zu bestimmen.
(1) Die Festsetzung und die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Mautgebühren ist zu erteilen, wenn
(3) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Benutzungsgebühren ist zu erteilen, wenn
(4) Der Straßenverwalter hat die von der Behörde genehmigten Maut- oder Benutzungsgebühren auf geeignete Weise bekanntzumachen.
(5) Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Abs. 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im § 57 Abs. 8 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.“
Im Abs. 2 des § 75 werden in der lit. d das Wort „Benützungsentgelten“ und das Zitat „(§ 57 Abs. 3)“ durch die Worte „Maut- oder Benutzungsgebühren“ und das Zitat „(§ 57b)“ ersetzt.
Im § 75b wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt; die bisherigen Abs. 9 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“:
„(9) Werden vom Straßenverwalter personenbezogene Daten zum Zweck der Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren verarbeitet, so sind die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald diese für Verrechnungszwecke oder für Nachweiszwecke in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr benötigt werden.“
Im § 76 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und hat die lit. b zu lauten:
Im § 76 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Abs. 1 lit. b verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.“
Im § 76a wird folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:
Im Landesstraßenverzeichnis L (Anlage 1) hat in der Liste der im Bezirk Imst gelegenen Straßen die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 248 Imsterbergstraße zu lauten:
„L 248 Imsterbergstraße: Imst/Brennbichl (L 61 Brennbichlstraße) – Imsterberg/Au – Imsterberg/Gemeindeamt“
„L 342 Milser Straße: Mils bei Imst/Ost (B 171 Tiroler Straße) – Mils bei Imst/Wegabzweigung zur Kirche“
„L 284 Wildermieminger Straße: Wildermieming/Affenhausen (B189 Mieminger Straße) – Wildermieming/Wegabzweigung Steinweg “
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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