LGBLA_TI_20240517_26•Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal
LGBLA_TI_20240517_26Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband ZillertalGazette17.05.2024
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, Abs. 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Das Planungsgebiet umfasst das Gebiet der Marktgemeinden Mayrhofen und Zell am Ziller sowie der Gemeinden Aschau im Zillertal, Bruck am Ziller, Fügen, Fügenberg, Hainzenberg, Hart im Zillertal, Hippach, Kaltenbach, Ramsau im Zillertal, Ried im Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwendau, Strass im Zillertal, Stumm, Uderns und Zellberg des Planungsverbandes Zillertal.
Die in den Anlagen 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 15 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsgebiets erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen.
(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 90/2022, außer Kraft.
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