LGBLA_TI_20240709_39•Dienstrechts-Novelle 2024
LGBLA_TI_20240709_39Dienstrechts-Novelle 2024Gazette09.07.2024
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}Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 2Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Artikel 3Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022
Artikel 4Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Artikel 5Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 6Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 7Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 8Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 9Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 10Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Artikel 11Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 12Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 13Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 14Inkrafttreten
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 6/2023“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 166/2023“ ersetzt.
§ 2 lit. a Z 25 hat zu lauten:
§ 2 lit. a Z 38 hat zu lauten:
Im § 2 lit. c Z 1 wird folgende sublit. bb eingefügt; die bisherigen sublit. „bb)“ bis „dd)“ erhalten die Buchstabenbezeichnungen „cc)“ bis „ee)“:
Im § 3h Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 226/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 14/2024“ ersetzt.
§ 3h Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
Im § 3i Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 174/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 115/2023“ ersetzt.
Im § 3j Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 29/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 189/2023“ ersetzt.
Nach § 3k wird folgende Bestimmung als § 3l eingefügt:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 3h im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 75b BDG 1979 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
Im § 7 Abs. 5 und 8 zweiter Satz wird das Zitat „§ 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979“ jeweils durch das Zitat „§ 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 211/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 108/2023“ ersetzt.
Nach § 16b wird folgende Bestimmung als § 16c eingefügt:
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.“
Im § 29 Abs. 5 werden die Worte „für Väter“ aufgehoben.
Im § 32 Abs. 4 lit. c werden in der Z 6 das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“, in der Z 7 das Zitat „BGBl. I Nr. 205/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2023“ und in der Z 8 das Zitat „BGBl. I Nr. 175/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2023“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 36/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2023“ ersetzt.
Im § 127 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
In der Anlage 1 wird bei den Ernennungserfordernissen in der Verwendungsgruppe A in der Z 1 lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 177/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2024“ ersetzt.
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 35 Abs. 5 wird die Wortfolge „kann auf Antrag des Vertragsbediensteten“ durch die Wortfolge „ist dem Vertragsbediensteten“ ersetzt.
Im § 47 lit. d wird das Wort „Teilzeitbeschäftigungen“ durch die Wortfolge „Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c,“ aufgehoben.
§ 67 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Karenzurlaub darf frühestens 4 Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.“
§ 69 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Nach § 69 wird folgende Bestimmung als § 69a eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Für die Zeit der Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Durch eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
(8) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.“
Im § 79a Abs. 1 wird nach dem Zitat „69,“ das Zitat „69a,“ eingefügt.
Im § 80 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
§ 81 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes sind in die Verwendungsgruppe W – Sicherheitswachdienst einzuordnen.“
Im § 61 Abs. 3 wird die Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung,“ aufgehoben.
§ 69 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen“(5)“ bis „(8)“.
Nach § 69 wird folgende Bestimmung als § 69a eingefügt:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 36b Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
„Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.“
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.“
(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe W
in der Dienstklasse
III
IV
V
1
2.099,4
2.537,0
2
2.137,8
2.628,8
3.324,1
3
2.176,5
2.668,5
3.434,3
4
2.215,3
2.769,6
3.543,6
5
2.253,9
2.879,7
3.654,0
6
2.292,8
2.990,6
3.763,9
7
2.334,5
3.101,6
3.874,2
8
2.376,7
3.213,5
3.984,3
9
2.418,5
3.324,1
4.093,6
10
2.460,8
11
2.503,1
12
2.548,1
(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt,
(3) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes kann eine Verwendungszulage gewährt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Verwendungszulage richten sich nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass bei Beamten der Dienstklasse III für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die im Weg der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen sind und § 2 lit. c sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gilt.
(4) Leistet der Beamte Dienste, für die eine Verwendungszulage nach Abs. 3 gebühren würde, nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hierfür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung zu laufen. Für die Bemessung gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 42,2 Euro und im definitiven Dienstverhältnis
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
87,0
156,1
Dienststufe 1
336,1
415,0
Dienststufe 2
494,9
592,2
(6) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage in der Höhe von 148,7 Euro.
(7) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der einem Dienstposten der Dienststufe 1 oder 2 zugeordnet ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 83,6 Euro.
(8) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
(1) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Erhöhung beträgt für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1 v.H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abzüglich 1/173,2 der sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages. Ergeben sich bei Berechnung der der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil.
(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle einer sonstigen Erschwernis- und Aufwandsentschädigung für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Erschwerniszulage in der Höhe von 1,025 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil.
(3) Einem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Nebengebühr nach Abs. 1 hat. Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Erschwerniszulage um 4,918 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 je Nachtdienst, wenn das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.
(4) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Sie beträgt:
(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 145,3 Euro. Sie begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.“
Im § 151 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
§ 161 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 1a, 1b oder 2 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 1. Beamte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 3 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 2.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe W2 gelten ab dem 1. August 2024 als Beamte der Verwendungsgruppe W.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach § 122. Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.“
Im § 52 Abs. 7 lit. a wird das Zitat „§§ 31 und 32“ durch das Zitat „§§ 31 bis 32d“ ersetzt.
Im § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung nach § 92 Abs. 1 lit. c,“ aufgehoben.
§ 84 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.“
§ 89 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Nach § 89 wird folgende Bestimmung als § 89a eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 89 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 87 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.“
Im § 104 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Beistrich am Ende der lit. b durch das Wort „und“ und das Wort „und“ am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.
Im § 122 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Vertragsbedienstete im Sinn des § 45a Abs. 1 gilt Abs. 4 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass jene Zeiten miteingerechnet werden, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 44 berücksichtigt wurden.“
Im § 137 Abs. 2 wird das Zitat „§ 160“ durch das Zitat „§ 45a oder § 160“ ersetzt.
§ 142 hat zu lauten:
Durch eine Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a Abs. 1 oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.“
Im § 142b wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
§ 148 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. N. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung
oder
Im § 24m Abs. 2 wird das Zitat „§ 43 in Verbindung mit § 15 oder § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 43 in Verbindung mit § 15 oder § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung oder nach § 44“ ersetzt.
Im § 24m Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ die Wortfolge „oder nach § 44 Abs. 7“ eingefügt.
§ 26 hat zu lauten:
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
(2) Dem Beamten kann aus Anlass des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand ein Treuegeld gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung und die Höhe hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.“
Im § 30a Abs. 3 wird die Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung,“ aufgehoben.
§ 30i Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
Nach § 30i wird folgende Bestimmung als § 30j eingefügt; die bisherigen §§ 30j und 30k erhalten die Paragrafenbezeichnungen „30k“ und „30l“:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 30i im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 32b Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
„Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.“
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, insbesondere unregelmäßige Nachtarbeit, Tätigkeiten bei Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter physikalischen oder chemischen Einflüssen und schwere körperliche Arbeit, die mit einem erheblichen Verbrauch von Arbeitskalorien verbunden ist.
(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.
(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.“
Im § 51 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 3 bis 10“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 12“ ersetzt.
Im § 51 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt; die bisherigen Abs. 7 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“:
„(7) § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
„Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte
„(12) § 76 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die Funktionszulage nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 48g des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes als anspruchsbegründende Nebengebühr gilt.“
§ 52 wird aufgehoben.
Im § 100 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
§ 103 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung
oder
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Besondere Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, Dienstzulage, Kinderzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Besondere Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
„(15) Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(16) Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 15 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.“
Im nunmehrigen § 41 Abs. 21 wird das Zitat „Abs. 18“ durch das Zitat „Abs. 20“ ersetzt.
Nach § 43 werden folgende Bestimmungen als §§ 43a bis 43d eingefügt:
(1) Dem leitenden Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
(2) Die Höhe der Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(3) Die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 20
244,5
a
1 bis 7
244,5
a
ab 8
303,4
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Allgemeine Zulage, deren Höhe vom Gemeinderat in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen ist. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals notwendig ist, kann für einzelne Bedienstetengruppen die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorgesehen werden. Diese ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die Allgemeine Zulage und die Besondere Zulage zum Monatsentgelt sind 14-mal jährlich zu gewähren.
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
(2) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.“
Im § 44 wird das Zitat „§ 48“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.
§ 47 hat zu lauten:
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als zwei Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Für Zeiträume, in denen
(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.
(10) Sofern in den §§ 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.“
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach § 48 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten Belohnungen für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Belohnungen dürfen in einem Kalenderjahr das Ausmaß des nach der besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss oder Tätigkeiten verrichtet, die in erheblichem Maß notwendigerweise eine Verunreinigung des Vertragsbediensteten und seiner Kleidung bewirkt, gebührt eine Schmutz- und Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Zulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis und der Verunreinigung angemessen zu berücksichtigen.
Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen zu berücksichtigen.
Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, die über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Funktionszulage für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben gewährt werden. Die Höhe der Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Auf den Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung entsteht, sind die für Vertragsbedienstete des Landes geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten, dem für die Dienstverrichtung im Dienstort die Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt wird, gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld in der Höhe von Euro 0,38 je zurückgelegtem Kilometer.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. des für ihn kostengünstigsten, nicht ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Für Vertragsbedienstete mit Wohnsitz außerhalb Tirols ist das kostengünstigste Jahresticket, das zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zugrunde zu legen.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dem durch den Dienstgeber eine Genehmigung zur regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke erteilt wurde, gebührt ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. der Kosten des für ihn kostengünstigsten ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 47 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag. Die Erstattung des Kaufpreises hat unter einmal zu erfolgen.
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
(4) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(5) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss und besteht für Strecken, zu deren Benützung das Jahresticket berechtigt, kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
(6) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Jahresticket im aliquoten Ausmaß zurückzuerstatten. Dies gilt nicht im Fall eines begründeten vorzeitigen Austritts des Vertragsbediensteten.
(7) Dem Vertragsbediensteten, der im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft einen gleichartigen Anspruch auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr erworben hat, gebührt diese Erstattung nur einmal. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsentgelts das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(4) Die Jubiläumszuwendung für eine 40-jährige Dienstzeit ist auch dann zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete nach Vollendung seines zumindest 60. Lebensjahres zufolge Inanspruchnahme einer Alterspension das Dienstverhältnis beendet und eine für dieses Dienstjubiläum anrechenbare Dienstzeit von zumindest 35 Jahren aufweist. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und die Kinderzulage im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zugrunde zu legen.
Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Zulage. Bei der Bemessung der Höhe der Zulage ist auf die Größe der Gruppe und die Dauer des Unterrichts Bedacht zu nehmen.
Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.“
Der bisherige § 48a erhält die Paragrafenbezeichnung § „43e“.
Im § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung nach § 72 Abs. 1 lit. c,“ aufgehoben.
§ 67 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.“
§ 69 Abs. 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Nach § 69 wird folgende Bestimmung als § 69a eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.“
Im § 83 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Beistrich am Ende der lit. b durch das Wort „und“ und das Wort „und“ am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.
In den §§ 85 Abs. 2, 90a Abs. 3 und 90c Abs. 4 wird das Zitat „§ 48 lit. a“ jeweils durch das Zitat „§ 43c Abs. 1“ ersetzt.
Im § 92 Abs. 1 wird das Zitat „111 Abs. 6“ durch das Zitat „111 Abs. 8“ ersetzt.
Im § 94 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:
„Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Abs. 2 lit. a, b und c mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.“
Im § 94 Abs. 4 wird die Wortfolge „hat die Kommission“ durch die Wortfolge „haben die Mitglieder der Kommission nach Abs. 2 lit. a, b und c“ ersetzt.
§ 99 hat zu lauten:
(1) Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 37, 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme des § 37 Abs. 4, sinngemäß zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über
Im § 101 wird das Zitat „§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz und § 46 Abs. 1 zweiter Satz MDG“ durch das Zitat „§§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz MDG“ ersetzt.
§ 111 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die §§ 84 Abs. 2 und 3, 88 Abs. 1, 8, 9 und 10, 89 Abs. 2 und 3, 89a Abs. 2 und 3 und 90 bis 95 MDG gelten nicht. § 88 Abs. 2 lit. b gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten, in denen die Lehrperson als Schauspieler oder Tänzer tätig war, keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen.“
„(4) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und ml5.
(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der
Entlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
ml1
ml2
ml3
ml4
ml5
1
3.798,1
3.332,2
2.983,1
2.736,3
2.375,4
2
4.318,7
3.788,2
3.390,1
3.106,2
2.545,2
3
4.841,0
4.245,4
3.798,7
3.479,7
2.728,6
4
5.363,1
4.702,4
4.207,0
3.853,2
2.943,2
5
5.885,5
5.159,6
4.615,4
4.226,8
3.178,9
6
6.407,8
5.616,9
5.023,7
4.600,5
3.433,7
7
6.730,5
5.899,6
5.276,3
4.831,4
3.709,5”
Die bisherigen Abs. 4 bis 10 des § 111 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.
Im nunmehrigen § 111 Abs. 12 wird das Zitat „§ 48 Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „§ 43c Abs. 1“ ersetzt.
Im § 116 Abs. 5 wird das Zitat „§ 111 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 111 Abs. 8“ ersetzt.
Im § 117 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
§ 125 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
Im § 4 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „entscheidet die Kommission“ durch die Wortfolge „entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „hat die Kommission“ durch die Wortfolge „haben die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c“ ersetzt.
Die Überschrift des 1. Unterabschnitts des 3. Abschnitts hat zu lauten:
(1) Die Lehrperson ist einer Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Lehrperson kann auch mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Die Zuweisung kann geändert werden, wenn
(4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung am Landeskonservatorium und sind sie diesem nicht zugewiesen, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes im Sinn des ersten Satzes sowie die Absolvierung eines Probespiels voranzugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist jeweils anzuwenden.
(5) Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.“
„(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist.“
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ml2 bzw. mlp2“ ersetzt.
Die Überschrift des § 9 hat zu lauten:
Im § 9 Abs. 1 und im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2“ jeweils durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1“ ersetzt.
Die Überschrift des § 10 hat zu lauten:
„(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:
Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ml1a bzw. mlp1a“ ersetzt.
Der bisherige 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts erhält die Unterabschnittsbezeichnung „3. Unterabschnitt“.
§ 14 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 15 bis 19a erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§§ 14 bis 19“.
Der nunmehrige § 14 hat zu lauten:
Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Zum Leiter darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
(1) Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.“
„Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter).“
„Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter).“
„Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignet ist, zum Fachbereichsleiter bestellen:“
„Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:“
(1) Der Leiter hat bis zum Ende des Unterrichtsjahres für alle Lehrpersonen eine Verwendungsbeurteilung für das laufende Unterrichtsjahr durchzuführen, in der zu beurteilen ist, ob der zu erwartende Arbeitserfolg
(2) Die Verwendungsbeurteilung hat insbesondere Feststellungen zu enthalten über
(3) Bei Lehrpersonen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(4) Ist die Lehrpersonen mehr als einer Landesmusikschule oder einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium zugewiesen, so ist für jede Verwendung eine gesonderte Verwendungsbeurteilung durchzuführen.
(5) Von der Verwendungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
(6) Eine Verwendungsbeurteilung ist nicht durchzuführen, wenn
(7) Für die Lehrperson, für die eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, die Lehrperson erklärt bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich, ab dem folgenden Unterrichtsjahr an der Verwendungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie von der Lehrperson schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Unterrichtsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Verwendungsbeurteilung abzusehen.
(8) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Leiter für eine Lehrperson immer dann eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Dienstgeber dies aufgrund dienstrechtlicher Erfordernisse verlangt.
(1) Der Leiter hat die Verwendungsbeurteilung nach § 39 Abs. 1 im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit der Lehrperson zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung der Lehrperson während des Unterrichtsjahres nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist der Lehrperson eine schriftliche Ausfertigung der Verwendungsbeurteilung zu übermitteln. Die Verwendungsbeurteilung wird endgültig, wenn die Lehrperson nicht binnen einer Woche ab Übermittlung gegenüber dem Leiter schriftlich erklärt, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Die Lehrperson hat die ihrer Ansicht nach für eine andere Verwendungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung der Lehrperson, des Leiters oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr stattfinden, so ist es ehestmöglich nachzuholen.
(6) Auf Verlangen der Lehrperson ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person ihres Vertrauens aus dem Kreis der Lehrpersonen beizuziehen.
(7) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen der Lehrperson und dem Leiter kein Einvernehmen über die Verwendungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.“
Im § 46 Abs. 1 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 46 Abs. 4 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden, sofern der Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
Im § 50 Abs. 1 haben die lit. c und d zu lauten:
Im § 50 Abs. 2 haben die lit. c und d zu lauten:
Im § 51 Abs. 2 wird das Wort „an“ aufgehoben.
Im § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 46 mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 46“ ersetzt.
Nach § 56 wird folgende Bestimmung als § 56a eingefügt:
(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.
(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).“
§ 61b Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
§ 68 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so darf er frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.“
(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 71 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Die Lehrperson, die eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
Der Lehrperson ist auf ihr Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.“
§ 84 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
Im § 84 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten:
§ 84 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des Monatsentgeltes einer Lehrperson des Entlohnungsschemas ML, Entlohnungsgruppe ml2, Entlohnungsstufe 1.“
§ 88 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
§ 89 hat zu lauten:
(1) Das der Lehrperson gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas ML (Einreihung) und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml1a, ml2, ml3, ml4 und ml5.
(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
ml1
ml1a
ml2
ml3
ml4
ml5
1
3.798,1
3.565,2
3.332,2
2.983,1
2.736,3
2.375,4
2
4.318,7
4.053,5
3.788,2
3.390,1
2.545,2
2.545,2
3
4.841,0
4.543,2
4.245,4
3.798,7
2.728,6
2.728,6
4
5.363,1
5.032,8
4.702,4
4.207,0
2.943,2
2.943,2
5
5.885,5
5.522,6
5.159,6
4.615,4
3.178,9
3.178,9
6
6.407,8
6.012,4
5.616,9
5.023,7
3.433,7
3.433,7
7
6.730,5
6.315,1
5.899,6
5.276,3
3.709,5
3.709,5
(1) Die Lehrperson ist entsprechend ihrer Verwendung und der Erfüllung der besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 1 in eine Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas ML einzureihen. Dabei ist die anteilsmäßige Einreihung in mehr als eine Entlohnungsgruppe nicht zulässig.
(2) Hat die Lehrperson, bezogen auf das Schuljahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben zu erfüllen, die mehr als einer Verwendung der Anlage 1 entsprechen, so ist die Einreihung der Lehrperson in eine Entlohnungsgruppe aufgrund einer Gewichtung der Aufgaben vorzunehmen.
(3) Die Einreihung der Lehrperson in eine Entlohnungsgruppe hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.“
(1) Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage).
(2) Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
(3) Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.
(4) Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.“
In den §§ 92, 94 und 95 wird das Wort „Referenzbetrages“ jeweils durch das Wort „Betrages“ ersetzt.
Die Überschrift des § 93 hat zu lauten:
49 Im § 93 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(3) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule Klavier unterrichtet und korrepetiert, gebührt eine Zulage.“
Im nunmehrigen § 93 Abs. 4 werden das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 und 3“ und das Wort „Referenzbetrages“ durch das Wort „Betrages“ ersetzt.
Im § 94 wird nach dem Wort „Landesmusikschulen“ die Wortfolge „oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium“ eingefügt.
§ 108a wird aufgehoben.
§ 108b erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 108a“.
Im § 119a wird folgende Bestimmung als lit d eingefügt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „i)“:
§ 122 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„(5) Lehrpersonen nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis am 1. September 2024 noch aufrecht ist und die nach den Abs. 2, 3 oder 4 in das Entlohnungsschema I L eingereiht sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und unter Berücksichtigung der Abs. 6 bis 8 in das Entlohnungsschema MLP einzureihen.
(6) Die Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 des Entlohnungsschemas I L entsprechen den Entlohnungsgruppen mlp1, mlp2, mlp3, mlp4, mlp5 und mlp6 des Entlohnungsschema MLP.
(7) Die Einreihung der Lehrpersonen, mit Ausnahme der Leiter, der betrauten Leiter und der teilbetrauten Leiter einer Landesmusikschule und der Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen hat entsprechend der am 31. August 2024 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie in die zu diesem Zeitpunkt bestehende Einstufung zu erfolgen.
(8) Lehrpersonen, die am 1. September 2024 als Leiter, betrauter Leiter oder teilbetrauter Leiter an einer Landesmusikschule bestellt sind, sind unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe mlp1 einzureihen. Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter bis zum Wirksamwerden der nächsten Vorrückung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Differenzbetrages. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(9) Lehrpersonen, die am 1. September 2024 als Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen bestellt sind, sind unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe mlp1a einzureihen.
(10) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema MLP beträgt:
in derEntlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
mlp1
mlp1a
mlp2
mlp3
mlp4
mlp5
mlp6
1
3.283,3
3.136,4
2.989,5
2.802,9
2.685,4
2.538,6
2.308,4
2
3.385,6
3.229,9
3.074,1
2.879,3
2.722,0
2.578,8
2.341,5
3
3.525,2
3.340,5
3.155,9
2.957,2
2.755,7
2.620,7
2.373,2
4
3.764,1
3.512,4
3.260,7
3.053,9
2.794,9
2.664,6
2.405,2
5
4.014,0
3.726,0
3.438,0
3.212,2
2.893,9
2.760,8
2.448,0
6
4.261,2
3.950,3
3.639,4
3.374,7
3.052,5
2.887,3
2.512,9
7
4.504,2
4.177,3
3.850,4
3.544,0
3.208,4
3.015,1
2.593,6
8
4.755,6
4.419,0
4.082,5
3.728,0
3.361,6
3.139,6
2.679,2
9
5.006,4
4.661,3
4.316,2
3.914,4
3.515,8
3.265,9
2.770,0
10
5.240,1
4.896,4
4.552,6
4.104,3
3.670,4
3.393,8
2.866,0
11
5.488,6
5.138,8
4.789,1
4.290,7
3.861,1
3.553,3
2.963,7
12
5.737,0
5.381,1
5.025,3
4.480,0
4.045,1
3.726,7
3.060,7
13
5.986,8
5.624,2
5.261,6
4.669,3
4.227,6
3.900,0
3.160,0
14
6.233,8
5.862,5
5.491,2
4.853,5
4.411,5
4.071,6
3.276,9
15
6.494,3
6.099,6
5.704,9
5.021,3
4.579,5
4.231,6
3.411,3
16
6.730,8
6.330,6
5.930,3
5.198,7
4.746,0
4.388,9
3.545,2
17
6.847,7
6.503,2
6.158,6
5.381,3
4.928,7
4.558,0
3.677,0“
18
7.201,8
6.762,1
6.322,4
5.510,2
5.099,1
4.719,1
3.811,3
19
5.136,8
4.756,6
3.878,5
(11) Ist eine Lehrperson in den Fällen des Abs. 3 und 4 in das Entlohnungsschema MLP einzureihen, so ist § 89a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 2 zu erfüllen sind. Dies gilt auch im Fall einer Verwendungsänderung der in das Entlohnungsschema MLP eingereihten Lehrpersonen.“
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 127 erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“ und „(13)“.
Im § 130 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
„(5) Der 5. Abschnitt ist auf den am 1. September 2024 im Amt befindlichen Leiter des Landeskonservatoriums, der nicht Lehrperson ist, weiter anzuwenden.
(6) Eine Lehrperson, die am 1. September 2024 als Leiter, betrauter Leiter oder teilbetrauter Leiter an einer Landesmusikschule bestellt ist, ist mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe ml1 einzureihen. Ist das aufgrund dieser Neueinreihung gebührende Monatsentgelt geringer als die Summe des Monatsentgelts, das ohne Neueinreihung gebührt hätte, und der Zulage, die nach § 91 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 gebührt hat, so gebührt dem Leiter, dem betrauten Leiter und dem teilbetrauten Leiter bis zum Wirksamwerden der nächsten Vorrückung eine Ergänzungszulage in der Höhe des Differenzbetrages. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(7) Eine Lehrperson, die am 1. September 2024 als Fachgruppenleiter an einer Landesmusikschule bestellt ist, ist mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 unter Beibehaltung ihrer Entlohnungsstufe in die Entlohnungsgruppe ml1a einzureihen.“
Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die nachstehend angeführten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. b
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“
Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen (Fach-)Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung
Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) folgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. b
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“
Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Fachausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 4-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung“
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(4) Der Gleichbehandlungskommission obliegen die in den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998, des Landesbedienstetengesetzes, des Gemeindebeamtengesetzes 2022, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes und des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige.“
„Ihnen obliegt auch die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen nach Maßgabe der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze.“
Im § 45 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 46)“ durch die Wortfolge „nach § 46 und nach den Bestimmungen der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ ersetzt.
Der bisherige Wortlaut des § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Vertrauenspersonen haben sich in ihrem Wirkungsbereich nach Maßgabe der Bestimmungen der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.“
Der bisherige Wortlaut des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 52 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragen und die Vertrauenspersonen bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder der Gleichbehandlungskommission bzw. die neuen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. die neuen Vertrauenspersonen bestellt worden sind.“
Das Tiroler Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.“
Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ablauf des zweiten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Ablauf des 22. Lebensmonats“ ersetzt.
Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“:
„(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
„(6) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
Im nunmehrigen § 20 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.
§ 21 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
„(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 20 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.“
„Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub
„(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 20 Abs. 5 oder 21 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub längstens bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 und 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.“
„(7) Eine Kündigung wegen eines beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenzurlaubes kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
Im nunmehrigen § 22 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 7“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 2 ASVG“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.
Im § 26 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“:
„(2) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die die Dienstnehmerin zu Beginn eines Karenzurlaubes bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes gehemmt.“
Im nunmehrigen § 26 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
§ 27 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 sowie 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.“
Im § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 6 und 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
„(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten in der im Folgenden angeführten Fassung:
§ 39 Z 1 und 2 hat zu lauten:
Der bisherige Wortlaut des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 20, 21, 22, 26 und 27 in der Fassung des Art. 9 Z 2 bis 10, 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 31 und 32 in der Fassung des Art. 9 Z 15 und 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.“
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.“
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ablauf des zweiten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Ablauf des 22. Lebensmonats“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
„(7) Hat die Mutter keinen Anspruch auf einen Karenzurlaub und gibt der Dienstnehmer den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzurlaubsantritts (Abs. 2 oder 3) bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
„(1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter anzutreten.“
Im § 4 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten:
§ 4 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
„(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zu den in den §§ 2 Abs. 1, 2 und 7 sowie 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstnehmer kann den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.“
„(7) Eine Kündigung wegen eines beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenzurlaubes kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
Im nunmehrigen § 4 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 7“ ersetzt.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Dienstnehmer zu Beginn eines Karenzurlaubes bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes gehemmt.“
Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in den §§ 2 Abs. 1, 2 und 7 sowie 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 6 lit. b werden im ersten Satz der Klammerausdruck „(Fälle des § 2 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Fälle des § 2 Abs. 4)“ und im dritten Satz das Zitat „§ 2 Abs. 3 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in den §§ 2 Abs. 1, 2 und 7 sowie 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
„(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten in der im Folgenden angeführten Fassung:
Der bisherige Wortlaut des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 2, 3, 4, 8, 10 und 11 in der Fassung des Art. 10 Z 2 bis 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 12, 13 und 14 in der Fassung des Art. 10 Z 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2024 sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.“
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
Im § 4 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 2 lit. e, f und g Z. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. e, f, g Z 2 und i“ ersetzt.
§ 11 Abs. 4 lit. c hat zu lauten:
Im § 22 lit. a wird das Zitat „Abs. 3 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. a“ ersetzt.
Im § 22 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherigen lit. b bis d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „e)“:
§ 22 lit. d hat zu lauten:
Im § 76 Abs. 2 werden am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
§ 77 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 lit. c hat zu lauten:
Im § 82 Abs. 2 wird die lit. h durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 82 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 lit. c, e, f und h Z. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. c, e, f, h Z 2 und j“ ersetzt.
Im § 87c Abs. 2 werden am Ende der lit d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 1 wird der vierte Satz aufgehoben.
§ 29 Abs. 1a hat zu lauten:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz können als Assistenzkräfte auch Personen herangezogen werden, die
Im § 31 Abs. 1 lit. a werden am Ende der Z 4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als Z 6 und 7 angefügt:
Im § 31 Abs. 1 lit. b werden am Ende der Z 4 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Bestimmungen als Z 6 und 7 angefügt:
Im § 38b lit. a wird die Wortfolge „sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;“ aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2024 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 7, mit Ausnahme der Z 41, tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Art. 7 Z 41 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Art. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.