LGBLA_TI_20240906_59•Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, des Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, des Tiroler Abfallgebührengesetzes und des Tiroler Hundesteuergesetzes
LGBLA_TI_20240906_59Änderung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, des Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, des Tiroler Abfallgebührengesetzes und des Tiroler HundesteuergesetzesGazette06.09.2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBl. Nr. 86/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 1 lit. b werden nach dem Wort „Wohnbedarfes“ die Wortfolge „oder einem sonstigen Gebrauch“ eingefügt und am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im § 9 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:
„(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
Das Tiroler Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 4 wird das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „fünfzehnten“ durch das Wort „zehnten“ ersetzt.
Im § 7 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 bereits gewährte Befreiungen für Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, bleiben weiterhin aufrecht. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Die Befreiung von der Grundsteuer für Bauausführungen nach Abs. 5 endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, mit Ablauf des auf die Beendigung der Bauführung folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.“
Das Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 haben der erste Satz und der Einleitungssatz des zweiten Satzes zu lauten:
„(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:“
Das Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird das Wort „Blindenführerhunde“ durch die Wortfolge „Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2022,“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Halter gilt jene natürliche Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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