LGBLA_TI_20241114_73•Erstes Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz
LGBLA_TI_20241114_73Erstes Tiroler Erneuerbaren AusbaugesetzGazette14.11.2024
Der Landtag hat beschlossen:
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 5 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. k angefügt:
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt; die bisherigen Abs. 7a und 7b erhalten die Absatzbezeichnungen „(7b)“ und „(7c)“:
„(7a) Bruttoendenergieverbrauch von Energieprodukten, die der Industrie, dem Verkehr, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich dem Bereich öffentliche Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert wird, ist der durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauch und die bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste.“
„(11c) Energiespeicheranlage am selben Standort ist eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.“
„(14) Verbundenes Elektrizitätsunternehmen ist (sind)
„(20) Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist eine Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.“
„(29a) Innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie ist eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird, oder die eine nicht vollständige kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie nutzbar macht.“
„(61a) Salzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.“
„(63a) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.“
Im § 5 Abs. 1 lit. f wird der Betrag „32%“ durch den Betrag „42,5 v.H.“ ersetzt.
Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überragende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.“
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. c, d und e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4 und 7 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4 und 7 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 3 und 4 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(6) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(7) Hat die Anzeige eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von höchstens 100 kWpeak zum Gegenstand, so hat die Behörde abweichend von § 24 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Vorliegen des vollständigen Projekts nach § 24 Abs. 2 lit. a bis d vorzugehen. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Photovoltaikanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(8) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
„(2a) Bei der Planung oder der erheblichen Modernisierung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Steigerung der Energieeffizienz zu beurteilen. Hierzu sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.“
14a. Im § 9a Abs. 1 wird das Zitat „Art. 16 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Art. 16 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
„(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass alle gesetzlich festgelegten Fristen für das Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.“
„(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 oder § 7a Abs. 7 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.“
Im § 29a Abs. 11 wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
Im § 66a Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 80 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Anteils der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings haben die Netzbetreiber jährlich der Tiroler Landesregierung bis zum 31. März des Folgejahres die neu an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie zu melden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, insbesondere zur Art der Anlage und ihrer Leistungsdaten, den Ort der Einspeisung, die Inbetriebnahme sowie das Datenformat und die Datenübertragung erlassen. Die Landesregierung kann sich bei der statistischen Auswertung nicht personenbezogener Daten eines privaten Rechtsträgers bedienen, der in Energiefragen tätig ist.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 86 Abs. 1 lit. k hat zu lauten:
Im § 86 Abs. 1 wird am Ende der lit. l der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. m angefügt:
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(10) Im Sinn dieses Gesetzes sind ferner:
§ 11 Abs. 2 lit. d und e haben zu lauten:
Im § 11 Abs. 3 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5a, 5b und 5c eingefügt:
„(5a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 5b und 5c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b Z 1 und 2 sowie einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen; im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art ist weiters davon auszugehen, dass diese Vorhaben der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit im Sinn des Abs. 5 lit. b Z 2 dienen.
(5b) Auf Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten führen würden, für die das Natura 2000-Gebiet ausgewiesen wurde, ist Abs. 5a nicht anzuwenden. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Nichtanwendung des Abs. 5a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(5c) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Natura 2000-Gebiete oder Teile von Natura 2000-Gebieten von der Anwendung des Abs. 5a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 5a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“
„Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
„(5a) Die Beträge nach Abs. 3 oder die mit Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Abs. 5, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.
(5b) Verordnungen nach Abs. 5a können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(4) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(6) Wer behauptet, dass
(7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.
(8) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(9) Die Abs. 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
(4) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(6) Wer behauptet, dass
(7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.
(8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.
(9) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,
(2) Hinsichtlich der geschützten Vogelarten liegt ein Verstoß
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:
(5) Wer behauptet, dass
(6) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden, sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(7) Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.“
(1) Sofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderlich Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.
(2) Vor Erlassung der Verordnung ist den betroffenen Grundeigentümern und den betroffenen Gemeinden der Entwurf der geplanten Verordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Abs. 1 verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeignete Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. § 33 Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den § 24 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 3 erteilt wurde.“
„(1a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 1b, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach Abs. 1 lit. b und von einer überragenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(1b) Die Landesregierung kann mit Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 1a festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.“
Im § 29 Abs. 2 wird in der lit. c das Zitat „§§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4“ durch das Zitat „§§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 29 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Kapazität von mindestens 5 MW und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet Abs. 2c und ausgenommen in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13 und 21 und im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 27 Abs. 4, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. c Z 2 und von einer überragenden Bedeutung dieses langfristigen öffentlichen Interesses auszugehen.
(2c) Die Landesregierung kann durch Verordnung gebiets- und anlagenbezogene Kriterien für die Nichtanwendbarkeit des Abs. 2b festlegen, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 zu vermeiden, wie etwa Kriterien betreffend die ökologische Empfindlichkeit und Belastbarkeit oder den naturkundefachlichen Wert von Gebieten und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt bzw. Kriterien betreffend die naturschutzrechtlich bedeutsamen Umweltauswirkungen von Anlagen oder Anlagenteilen (Ressourcenbeanspruchung, Störungseignung udgl.). Dabei ist insbesondere auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen.“
„Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht.“
„Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“
„(3a) Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach den Abs. 1, 2 und 3 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen. “
„(1) Hat
Im § 41 wird das Zitat „§ 43 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 8“ ersetzt.
Nach § 43 Abs. 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Dem Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (§ 42 Abs. 2), ausgenommen Bewilligungen nach § 15 Abs. 1, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.“
Im § 43 Abs. 10 wird das Zitat „nach Abs. 6 lit. b, c und d“ durch das Zitat „nach Abs. 9 lit. b, c und d “ ersetzt.
Nach § 43 wird folgende Bestimmung als § 43a eingefügt:
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 lit. b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(6) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(7) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(8) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(9) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
(10) Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(11) Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und Detailliierungsgrades der nach § 14 Abs. 7 lit. a in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
(12) Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
(13) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
Im § 45 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. g eingefügt; die bisherigen lit. g bis j erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „k)“.
Im § 45 Abs. 2 wird in der lit. f das Zitat „§ 33 Abs. 5 und 7“ durch das Zitat „§§ 25a Abs. 3 und 33 Abs. 5 und 7“ ersetzt.
Im § 47 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 9 angefügt:
Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 15 angefügt:
„(15) § 11 Abs. 2 lit. d und e und Abs. 3 lit. f sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben sowie auf naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtige Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, nicht anzuwenden. Auf diese Vorhaben sind die § 11 Abs. 2 lit. d und e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.“
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(27) Verkehrsflächen sind
„(40) Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.“
„(41) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.
(42) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt. Mehrere Anlagen von ein und demselben Betreiber, die über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt verfügen, gelten als eine Anlage.
(43) Salzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.“
Im § 5 Abs. 4 wird im vierten Satz das Zitat „, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung,“ aufgehoben.
§ 6 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:
Im § 10 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat durch Verordnung, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 oder der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. 2023 Nr. L 234, S. 1 erforderlich ist, nähere Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen zu erlassen.“
„(5) Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Aussteller eines Energieausweises dürfen auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen ausgesellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit sie der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt hat.
(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.“
Im § 28 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die lit. h, i und j aufgehoben.
Im § 28 Abs. 3 werden die lit. f, g und h aufgehoben; die bisherigen lit. i, j und k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“, „g)“ und „h)“.
§ 31 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises entfällt, soweit dieser nach § 23 Abs. 6 in der Energieausweisdatenbank registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung hat die Behörde eine Abfrage in der Energieausweisdatenbank durchzuführen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Im § 34 Abs. 4 werden am Ende der lit. e das Wort „oder“ aufgehoben und folgende Bestimmung als lit. f eingefügt:
Die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“.
Im § 44 wird der Abs. 8 aufgehoben.
Nach dem 7. Abschnitt wird folgender 7a Abschnitt eingefügt:
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. b bis e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 29 oder die Anzeige im Hinblick auf § 30 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 29 oder die Anzeige im Hinblick auf § 30 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 4 und 5 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 4 und 5 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Unterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 4 und 5 über das Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Anlagen, die für die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(4) Die Behörde hat über Vorhaben nach § 52b Abs. 1 und 2 mit einer Engpassleistung von maximal 100 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens bzw. der vollständigen Bauanzeige zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(5) Die Behörde hat über Vorhaben nach § 52b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, b mit einer Engpassleistung von jeweils mehr als 100 kW spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden.
(6) In die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 sind die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen sowie die Dauer von Verfahrens nach § 9a Abs. 5 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(7) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(2) Die Errichtung und die Änderung folgender Anlagen sind der Behörde anzuzeigen:
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
(4) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind überdies berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 geltend zu machen. Der Straßenverwalter ist berechtigt, die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
(5) Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder einer Anzeige nach Abs. 2 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten. Die Fertigstellungsmeldung ist von der Behörde an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.
(1) Für bewilligungspflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten § 34 Abs. 3, 4 und 7 bis 14, § 35 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 37 Abs. 1, § 38, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 1 bis 6, § 45, § 46 Abs. 1, 3 bis 6 und 8, § 47 sowie § 48 sinngemäß.
(2) Für anzeigepflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten § 30 Abs. 1 bis 6 und 8, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 6, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 3 bis 6, § 46 Abs. 1 bis 6 und 8, § 47 sowie § 48 sinngemäß.
(3) Für Vorhaben nach § 52b Abs. 3 gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist § 37 Abs. 1 erster Satz für Vorhaben nach § 52a Abs. 4 nicht anzuwenden. Weiters gilt für diese Vorhaben § 30 mit der Maßgabe, dass anstelle der zweimonatigen Frist in § 30 Abs. 3, 4, 5 und § 37 Abs. 2 die in § 52b Abs. 3 angeführte einmonatige Frist anzuwenden ist.
(5) Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.“
Im § 67 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als lit. t1 und t2 eingefügt:
Im § 67 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „oder der Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 8 nicht nachkommt“ aufgehoben.
Im § 67 Abs. 2 wird folgende Bestimmungen als lit. l angefügt:
Im § 70 Abs. 3 lit. a wird nach der Wortfolge „anlagenbezogene Daten“ die Wortfolge „Daten des Energieausweises,“ eingefügt.
Im § 70 Abs. 4 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Vorhaben nach dem 8. Abschnitt“ durch die Wortfolge „Vorhaben nach dem Abschnitt 7a und dem 8. Abschnitt“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 4 lit. a wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortfolge „Daten des Energieausweises bei Vorhaben nach den §§ 52a, 53, 54 und 55,“ angefügt.
§ 72 Abs. 4 Z 2 hat zu lauten:
Im § 72 Abs. 4 wird die Z 6 aufgehoben.
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Bezeichnung „c)“, „d)“ und „e)“:
Im § 27 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Raumordnung“ die Wortfolge „, insbesondere auf den Grundsatz des § 2 lit. b,“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 2 wird in der lit. m das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Verkehrswege“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 1 wird in der lit. j das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 3 wird im zweiten Satz das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 2 wird in der lit. d das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Verkehrswegen“ ersetzt.
In der Überschrift des § 53 wird das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.
Im § 53 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Verkehrsflächen“ durch das Wort „Straßen“ ersetzt.
§ 56 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Im Bebauungsplan sind
„(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen Verkehrsflächen und der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen ab.“
Im § 59 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Straßen“ durch das Wort „Verkehrsflächen“ ersetzt.
Im § 61 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 2 Abs. 23 der Tiroler Bauordnung 2022“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
Im § 88 Abs. 4 werden im ersten Satz die Worte „als Verkehrsflächen“ durch die Worte „zu Verkehrszwecken“ ersetzt.
Im § 118 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Hinsichtlich jener Grundflächen, die nach § 53 Abs. 3 fünfter Satz dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 als Verkehrsflächen gelten, ist im elektronischen Flächenwidmungsplan anstelle der Darstellung der Widmung dieser Grundflächen als Verkehrsflächen deren Eigenschaft als Straßen ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten hierzu unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“
„(7) Die §§ 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 sind auch auf Bebauungspläne, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, anzuwenden.“
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
In den §§ 5 Abs. 1 lit. c Z 4, 7 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. d Z 4 und 19 Abs. 3 erster und zweiter Satz werden die Wortfolge „Photovoltaik und Solaranlagen“ jeweils durch das Wort „Solarenergieanlagen“ ersetzt.
Im § 5 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2, 3 und 4 angefügt:
„(2) Die Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen an charakteristischen Gebäuden.
(3) Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4) § 52a Abs. 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 17 Abs. 1 lit. f wird das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.“
Im § 22 Abs. 5 wird das Zitat „nach Abs. 1“ durch das Zitat „nach Abs. 3“ ersetzt.
§ 23a hat zu lauten:
(1) Die Frist nach § 52a Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2022 gilt nicht für die Anbringung von Solarenergieanlagen in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.
(2) Die Behörde hat über Vorhaben zur Anbringung von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 11 kW innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(3) § 52a Abs. 2 und 6 Tiroler Bauordnung 2022 sowie § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 38 Abs. 3 wird der Betrag „75“ durch den Betrag „80“ ersetzt.
§ 47 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 umgesetzt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 5 Z 7 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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