Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten geändert wird
Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. a und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 58/2024, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 135/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.Nr. 101/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „163,60 Euro“ durch den Betrag „169,20 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „135,60 Euro“ durch den Betrag „140,10 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „76,60 Euro“ durch den Betrag „79,20 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „51,- Euro“ durch den Betrag „52,70 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft.