Gesetz vom 14. November 2024, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Abs. 8) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.“