Gesetz vom 13. November 2024, mit dem die Tiroler Bauordnung 2022 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 54 Abs. 8a hat der erste Satz zu lauten:
„Weitere Verlängerungen der Berechtigung aufgrund der Bauanzeige nach Abs. 2 sind, wenn die betreffende Betreuungseinrichtung weiter benötigt wird, aufgrund einer nochmaligen Bauanzeige bis höchstens ein Jahr nach dem Ablauf jenes Zeitraumes zulässig, für den durch Verordnung der Bundesregierung Vertriebenen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.“
Im § 54 Abs. 9 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 8a erforderlichenfalls nochmals für weitere zwei Jahre“ durch die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 8a erforderlichenfalls nochmals für die danach zulässige Höchstdauer“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.