Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2024, mit der die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Aufgrund des § 27 Abs. 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2024, wird verordnet:
Artikel I
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 2/2022, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
„§ 1
Tiroler Jagdkarte
Die Tiroler Jagdkarte ist entsprechend der Anlage 1 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.“
Die Anlage 1 wird durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage 1 ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.