Verordnung der Landesregierung vom 7. Jänner 2025, mit der die Höhe der Naturschutzabgabe für das Jahr 2025 kundgemacht wird
Aufgrund des § 19 Abs. 5a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Naturschutzabgabe
Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.