LGBLA_TI_20250203_5•Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
LGBLA_TI_20250203_5Änderung des GemeindesanitätsdienstgesetzesGazette03.02.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 7 hat die lit. c zu lauten:
Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Landesregierung kann nach Anhören der Ärztekammer für Tirol und des Tiroler Gemeindeverbandes durch Verordnung das Entgelt für einzelne nach Abs. 1 und 2 vereinbarte Leistungen festsetzen. In dieser Verordnung können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, die Größe der Sprengel (Einwohnerzahl bzw. Fläche) und die statistischen Einsatzzahlen nähere Bestimmungen getroffen werden über:
„(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, und des Innsbrucker Stadtrechts 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Aufsicht über die Gemeinden sinngemäß Anwendung.“
Im § 30 Abs. 3 lit. b wird das Zitat „BGBl. I Nr. 26/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 21/2024“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes“ aufgehoben.
§ 32 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach § 47 hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.“
(1) Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt nicht als Friedhof, wenn ein Fall des § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 vorliegt oder eine Genehmigung nach § 41a erteilt wird.
(2) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegt den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.
(3) Die Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen außerhalb eines Friedhofes ist nicht zulässig. Die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes ist nur nach Maßgabe des § 41a zulässig.
(4) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.
(5) Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern mindestens zehn Jahre zu betragen. Aschenurnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab einbringen.“
„3. Abschnitt
(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern
(2) Dem Antrag auf Bewilligung sind jedenfalls anzuschließen
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Urnenstätten fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn übersteigt. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bewilligungen nach Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1
(7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab eingebracht werden. Dies gilt auch für aufgefundene Aschenurnen, für die keine Bewilligung vorhanden ist, sowie für Aschenurnen, die trotz einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht mehr außerhalb eines Friedhofes verwahrt werden sollen.“
„(4) Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen einer Person mit einem besonderen persönlichen Naheverhältnis zu diesem bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge zum Gedenken an den Verstorbenen entnommen werden. Diese kann
Die Überschrift des bisherigen III. Hauptstückes „III. Hauptstück: Rettungswesen“ wird aufgehoben. Die bisherigen Hauptstücke IV. und V. erhalten die Bezeichnungen „III. Hauptstück“ und „IV. Hauptstück“.
Im § 49a werden das Zitat „§ 33 Abs. 1, 6 und 7“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 2, 4 und 5“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 41“ ein Beistrich gesetzt und das Zitat „§ 41a Abs. 7“ eingefügt.
§ 50 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wer
Im § 50 Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „in anderer Weise als in Abs. 1 lit. d“ aufgehoben.
Im § 50 Abs. 2 hat die lit. h zu lauten:
Im § 50 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
Im § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort „Euro“ der Beistrich aufgehoben.
Im § 50a Abs. 5 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „nachstehend angeführter Personen“ aufgehoben.
Im § 50a Abs. 5 hat die lit. h zu lauten:
Im § 50a Abs. 5 lit. i werden am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. j und k angefügt:
Im § 50a Abs. 7 haben die lit. a und b zu lauten:
Im § 50a Abs. 16 hat die Einleitung zu lauten:
„Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind in den Fällen des § 41a Abs. 7 zum Zweck der Identifikation des über die Aschenurne Verfügungsberechtigten, sowie die nach Abs. 2 und 3 Verantwortlichen in Verfahren nach § 41a Abs. 1 und 6 insbesondere zum Zweck der Identifikation der dort genannten Personen und in Verfahren nach den §§ 36 und 37 insbesondere zum Zweck des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:“
(1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sind Verordnungen nach § 5 Abs. 7a nicht anzuwenden.
(2) Auf zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Begräbnisstätten nach § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023, in denen bereits Leichen oder Leichenteile bestattet sind, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden.
(3) Bewilligungen nach § 33 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 bleiben weiterhin aufrecht.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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