LGBLA_TI_20250207_7•Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
LGBLA_TI_20250207_7Änderung der Tiroler Bauordnung 2022Gazette07.02.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 lit. g wird das Zitat „BGBl. I Nr. 200/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 lit. p wird das Wort „Kräne“ durch das Wort „Krane“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 lit. t wird die Wortfolge „samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „allein überdeckte Fläche 45 m² und die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigt“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 12 hat der dritter Satz zu lauten:
„Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht
Im § 2 Abs. 18 lit. b werden die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch das Wort „Solarenergieanlagen“ und die Wortfolge „des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage“ durch die Worte „der Solarenergieanlage“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 21a eingefügt:
„(21a) Weidezelte sind höchstens dreiseitig umschlossene Zelte, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.“
Im § 2 wird der Abs. 39 aufgehoben; die bisherigen Abs. 40 bis 43 erhalten die Absatzbezeichnungen „(39)“ bis „(42)“.
§ 5 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten; dabei ist Abs. 2 anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.“
„Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.“
Im § 6 Abs. 3 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im § 6 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind“ durch die Wortfolge „Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
Im § 6 Abs. 7 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. b, c, e und f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b bis f und i“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Mobilitätskonzept vorgelegt, so ist dieses bei der Festlegung der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen; dabei kann für den im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Mitarbeiter, Lieferanten und dergleichen, eine entsprechend geringere Anzahl an Abstellmöglichkeiten festgelegt werden.“
„(9) Besteht für bestimmte Arten von
„(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
Im § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan“ das Zitat „nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Grundstreifen bis zu einer Breite von 5 m und Erschließungsflächen sind von der Erfüllung der in lit. a, b und c angeführten Voraussetzungen ausgenommen.“
„Grundstreifen bis zu einer Breite von 5 m und Erschließungsflächen sind von der Erfüllung der in lit. a und b angeführten Voraussetzungen ausgenommen.“
„(4) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen, abgesehen von den in den Abs. 2 und 3 normierten Ausnahmen, nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht. Die Bewilligung einer Grundstücksvereinigung von Bauland im Sinn des § 37 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 mit Freiland im Sinn des § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ist nur in den in § 2 Abs. 12 lit. f angeführten Fällen zulässig.“
§ 18 Abs. 1 lit. g hat zu lauten:
Im § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „umfangreichen Renovierungen“ die Wortfolge „im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 1 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
„Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes, im Interesse einer das Orts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung oder zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und zur Sicherung eines nachhaltigen Grundwasserhaushaltes nähere Bestimmungen getroffen werden über:“
Im § 27 Abs. 1 werden nach der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Im § 28 Abs. 2 lit. d und im § 28 Abs. 3 lit. g wird jeweils das Wort „Grundfläche“ durch das Wort „Nutzfläche“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 lit. g und im § 28 Abs. 3 lit. f werden jeweils das Wort „Grundfläche“ durch die Worte „überdeckte Fläche“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:
Im § 28 Abs. 3 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
§ 31 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem die in der Natur überprüften Grenzen des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, unter Angabe des Datums der Überprüfung, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes, sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.“
„(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.
(6) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, in folgenden Fällen ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen:
(7) Von der Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen ist außer den in Abs. 6 angeführten Fällen abzusehen.
(8) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen.
(9) Von der Beiziehung eines Sachverständigen nach Abs. 8 ist dann abzusehen, wenn
(10) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
(11) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
(12) Als Sachverständige im Sinn des Abs. 8 dürfen nur herangezogen werden:
(13) Weicht ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich ab oder ist die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich, so kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude hat dies zwingend zu erfolgen, wobei die Beurteilung der Auswirkungen auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild durch Sachverständige, die entweder die Befugnis als Architekten oder als Raumplaner haben, zu erfolgen hat.“
Im § 34 Abs. 2 wird das Zitat „§ 32 Abs. 11“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 13“ ersetzt.
§ 34 Abs. 4 lit. c hat zu lauten:
Im § 34 werden folgende Bestimmungen als Abs. 15 bis 18 angefügt:
„(15) Wird bei der Festlegung der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 1 ein Mobilitätskonzept berücksichtigt, so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Mobilitätskonzeptes zu erteilen. Das Mobilitätskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung.
(16) Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde für bestehende baulichen Anlagen ein Mobilitätskonzept vorlegen. Die Behörde hat das vorgelegte Mobilitätskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, sofern dadurch eine Verringerung der bisher vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten erreicht werden kann.
(17) Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Mobilitätskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Mobilitätskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Die Behörde hat das vorgelegte bzw. geänderte Mobilitätskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen und die vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten ausreichend ist.
(18) Der Inhaber der Baubewilligung kann weiters die Aufhebung des Mobilitätskonzeptes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen derart geändert haben, dass es nicht weiter erforderlich ist. Trifft dies zu, so ist das Mobilitätskonzept mit schriftlichem Bescheid aufzuheben.“
Im § 38 Abs. 2 wird das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2018“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 5 wird das Zitat „§ 32 Abs. 8 lit. c“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 10 lit. d“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten:
„Die Benützung des Luftraums mittels Kranen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.“
Im § 52b Abs. 3 erhalten die bisherigen lit. a und lit. b die Buchstabenbezeichnungen „b)“ und „c)“ und wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt:
Im § 54 Abs. 6 wird das Zitat „§ 5 der Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl. Nr. 132/2020, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§§ 6 und 7 der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „§ 34 Abs. 10 lit. a oder 12“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 10 lit. a, 12, 15 oder 16“ ersetzt.
§ 67 Abs. 2 lit. k hat zu lauten:
Im § 67 Abs. 2 wird folgende Bestimmungen als lit. m angefügt:
Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „3.600,- Euro“ durch den Betrag „6.000,- Euro“ ersetzt.
Im § 71 Abs. 11 wird nach dem Zitat „§ 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2025“ eingefügt.
Im § 72 Abs. 4 werden die Z 5 aufgehoben und am Ende der Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
Im § 72 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024 festgelegt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 22 und 45 tritt mit 12. November 2025 in Kraft.
(3) Art. I Z 7, 21, 40 und 44 tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.
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