Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 2025, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds geändert wird
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 46/2017, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
„Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds und aus dem Tiroler Energiefonds gewährten Darlehen übertragen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.