Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal | Omnilex
LGBLA_TI_20250324_17•Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal
Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal
LGBLA_TI_20250324_17Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes ÖtztalGazette24.03.2025
Verordnung der Landesregierung vom 4. März 2025, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und § 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal erlassen wird, LGBl. Nr. 4/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 14 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Grundstücke Nr. 189 und 257, sowie die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 187/1, alle KG Karres, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.