Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes Ötztal | Omnilex
LGBLA_TI_20250526_42•Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes Ötztal
Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes Ötztal
LGBLA_TI_20250526_42Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes ÖtztalGazette26.05.2025
Verordnung der Landesregierung vom 29. April 2025, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes Ötztal geändert wird
Aufgrund der § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und des § 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes Ötztal erlassen wird, LGBl. Nr. 21/2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 230/1, KG Ötz, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.