LGBLA_TI_20250623_50•Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
LGBLA_TI_20250623_50Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006Gazette23.06.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt; die bisherigen lit. c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „d)“ und „e)“:
Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Gemeinden in ihrer Gesamtheit haben für Zwecke der Bäderförderung nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 2,5 Millionen Euro an das Land Tirol zu leisten. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Diese Beiträge sind halbjährlich spätestens jeweils bis zum 30. Juni sowie bis zum 31. Dezember an das Land Tirol zu leisten.“
„(2b) Werden die für das Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so hat das Land Tirol eine anteilige Rückzahlung der insgesamt nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge an die Gemeinden zu leisten. Die Höhe des an die Gemeinden rückzuzahlenden Anteils richtet sich dabei nach dem Verhältnis der insgesamt von den Gemeinden nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme der für das Wirtschaftsprogramm Bäderförderung aufgebrachten Mittel. Diese Rückzahlung ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Leistung des letzten Beitrages nach Abs. 2a maßgeblichen Einwohnerzahl aufzuteilen.“
Im § 4 lit. h wird die Wortfolge „sportmedizinische und sportwissenschaftliche Betreuung“ durch die Wortfolge „sportmedizinische, sportwissenschaftliche, sportpsychologische und ernährungswissenschaftliche Betreuung“ ersetzt.
Im § 4 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
Im § 8 Abs. 3 lit. b wird das Zitat „Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. a“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 2a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 2b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
(5) § 4 lit. i tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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