Gesetz vom 7. Mai 2025, mit dem das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „im Abs. 5“ durch das Zitat „in den Abs. 5 und 6“ ersetzt.
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Einem Abgeordneten zum Landtag, der nach § 12a Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 aufgrund einer eigenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichtet, gebührt ein Krankengeldäquivalent im Ausmaß von 35 v.H. des Ausgangsbetrages; dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf vergleichbare dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus einem weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht besteht.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.