Gesetz vom 7. Mai 2025, mit dem das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 hat die lit. f zu lauten:
Die Überschrift des § 7 hat zu lauten:
„§ 7
Bezugsfortzahlung“
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Mitglieder der Landesregierung“ durch das Wort „Organe“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt den Organen nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von höchstens drei Monaten. Nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens zwei Jahren gebührt die Bezugsfortzahlung dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern und den Landesräten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.“
Im § 7 Abs. 5 lit. a und b wird jeweils die Wortfolge „Mitglied der Landesregierung“ durch das Wort „Organ“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.