Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2025, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Leukental geändert wird
Aufgrund der § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und § 10 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Leukental erlassen wird, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 16 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1959/1, 3958 und .354, jeweils KG Kitzbühel Land, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.