LGBLA_TI_20250806_61•Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes
LGBLA_TI_20250806_61Änderung des Tiroler FördertransparenzgesetzesGazette06.08.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
In der Einleitung des § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dieses Gesetz“ durch die Wortfolge „Dieser Abschnitt“ ersetzt.
Im ersten Satz des § 2 Abs. 2 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnittes“ ersetzt.
Nach § 3 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
Mit diesem Abschnitt werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 56/2024, umgesetzt.
(1) Eine Förderung im Sinn dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten
(1) Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des § 5 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 EGovG).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(1) Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des § 5 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Abs. 1 lit. a, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen nach diesem Abschnitt ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
Leistende Stelle für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
Werden Förderungen im Sinn dieses Abschnitts von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat gegebenenfalls für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 ist anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (§ 5 Abs. 1 lit. f), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
(3) Die Mitteilungen haben unter Anwendung der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.
Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach § 5 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
(1) Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des § 13 an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(3) Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
(4) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 13 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.“
Im Einleitungssatz des nunmehrigen § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Landesregierung ist“ durch die Wortfolge „Die Landesregierung und die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 16 wird folgende Bestimmung als § 17 eingefügt:
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
„(5) Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß § 13 betreffend Förderungen nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 sind hinsichtlich lit. a und b ab dem 28. Februar 2026 und hinsichtlich lit. c ab dem 28. August 2026 zu erfüllen.“
Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft.
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