LGBLA_TI_20251013_71•Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
LGBLA_TI_20251013_71Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und KinderbetreuungsgesetzesGazette13.10.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird aufgehoben.
Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Erhalter kann einzelne Kinderbetreuungsgruppen in einer Kinderbetreuungseinrichtung stilllegen. Der Erhalter hat dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wiederaufnahme des Betriebes solcher Kinderbetreuungsgruppen ist der Landeregierung
(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.
(2) Die Gemeinden haben jährlich den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in den kommenden zwei Jahren für
(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie etwa der demographischen Entwicklung, der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde sowie anderer besonderer Indikatoren, z. B. der Auslastung in den örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie deren Öffnungszeiten, erforderlichenfalls zu ergänzen und sodann den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung
(5) Auf der Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung darzustellen (Maßnahmendarstellung) oder festzustellen, dass der Bedarf durch das bestehende Angebot gedeckt ist. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat eine Maßnahmendarstellung zur Beschlussfassung vorzulegen bzw. die Feststellung, dass der Bedarf durch das bestehende Angebot gedeckt ist, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung erlassen.“
(1) Die Gemeinden haben für jedes nach § 22d Abs. 1 und 2 angemeldete Kind, das den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und spätestens im kommenden Kinderbetreuungsjahr das zweite Lebensjahr vollendet, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag).
(2) Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Abs. 1 genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der
(3) Kann der Vermittlungsauftrag nach Abs. 1 in einem konkreten Fall weder durch das Angebot an Betreuungsplätzen in der Gemeinde noch durch Kooperationen mit anderen Gemeinden bzw. privaten Erhaltern erfüllt werden, so ist die Koordinierungsstelle (§ 22b) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf der im § 22e Abs. 3 festgelegten Frist, zu informieren.
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a eine Koordinierungsstelle einzurichten.
(2) Der Koordinierungsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Das Land Tirol betreibt zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen eine Vermittlungsplattform. Diese dient insbesondere der
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ablauf und die Arbeitsprozesse der Vermittlung zu erlassen; dabei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über
(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes für jedes Kinderbetreuungsjahr durch die Eltern. Die Anmeldung hat unter Angabe der gewünschten Tages- und Wochenbetreuungszeiten
(2) Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 hat jeweils für das kommende Kinderbetreuungsjahr in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Jänner des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
(3) Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 im laufenden Kinderbetreuungsjahr ist auch außerhalb der im Abs. 2 genannten Frist zulässig.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Abs. 1 angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.
(1) Die Erhalter haben nach dem Ablauf der im § 22d Abs. 2 genannten Frist eine Reihung der angemeldeten Kinder nach den Kriterien des Abs. 8 vorzunehmen und die Kinder den Kinderbetreuungsplätzen zuzuteilen; private Erhalter haben die angemeldeten Kinder jedenfalls bis zum 1. März des jeweils vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu reihen und den Kinderbetreuungsplätzen zuzuweisen.
(2) Private Erhalter haben der Gemeinde über die Vermittlungsplattform die Aufnahme eines direkt bei ihnen angemeldeten Kindes zur Kenntnis zu bringen und die Eltern des Kindes sodann unverzüglich über die erfolgte Aufnahme zu informieren. Wird die Aufnahme verweigert (Abs. 6), so ist dies der Gemeinde ebenfalls über die Vermittlungsplattform zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall hat die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde für dieses Kind einen Kinderbetreuungsplatz im Sinn des § 22a Abs. 2 zu vermitteln. Auch hiervon hat der Erhalter die Eltern unverzüglich zu informieren.
(3) Die Gemeinden haben, außer im Fall des § 22a Abs. 3, den bei ihnen angemeldeten Kindern bis spätestens 31. März des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres Plätze in den Kinderbetreuungseinrichtungen zuzuweisen. Die Eltern des Kindes sind darüber unverzüglich zu informieren.
(4) Erfolgt eine Anmeldung nach § 22d Abs. 3, so hat der Erhalter die angemeldeten Kinder, sofern er hierfür noch freie Plätze zur Verfügung hat, den Kinderbetreuungsplätzen zuzuweisen. Die Eltern des Kindes sind darüber unverzüglich zu informieren.
(5) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.
(6) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn
(7) In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.
(8) Können nach Maßgabe des Abs. 6 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
(9) Für die Aufnahme von Kindern in einen Kindergarten ist Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass schulpflichtige Kinder gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern, die die Kriterien nach den lit. a bis i erfüllen, nachgereiht aufzunehmen sind.
(10) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.“
Im § 31 Abs. 1 lit. a Z 6 und lit. b Z 6 wird jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 31 Abs. 1 werden in der lit. a Z 7 und in der lit. b Z 7 jeweils nach dem Wort „Universitätslehrgangs“ die Worte „oder Hochschullehrgangs“ eingefügt und in der lit. b Z 7 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 31 Abs. 1 lit. a werden nach der Z 7 folgende Bestimmungen als Z 8 und 9 angefügt:
Im § 31 Abs. 1 lit. b werden nach der Z 7 folgende Bestimmungen als Z 8 und 9 angefügt:
§ 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
Im § 38a Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wort- und Zahlfolge „Entlohnungsstufe 6“ durch die Wort- und Zahlfolge „Entlohnungsstufe 8“ ersetzt.
§ 46 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind jeweils Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung nach § 22.“
„(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Gemeinden bzw. der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche hinsichtlich der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a.“
„(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 8 genannten Daten zum Zweck
Im nunmehrigen § 46 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 8 wird im Einleitungssatz das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 6 und 7“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 8 lit a wird nach dem Wort „Gesundheitsdaten,“ die Wortfolge „inklusionsrelevante Daten (z.B. Angaben über körperliche Behinderungen, Sinnesbehinderungen, Lernschwierigkeiten),“ eingefügt.
Im § 46 hat der nunmehrige Abs. 9 zu lauten:
„(9) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 8 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung nach § 22 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“
„(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 8 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.“
Im nunmehrigen § 46 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 12 werden die Zitate „Abs. 5“ und „Abs. 7“ durch die Zitate „Abs. 6“ und „Abs. 8“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 46 hat der Abs. 13 zu lauten:
„(13) Personenbezogene Daten nach Abs. 8 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 8 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 8 lit. d und e längstens sieben Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 8 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.“
Im § 46 Abs. 15 lit. a wird der Verweis „Abs. 5 und 6“ durch den Verweis „Abs. 6, 7 und 10“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt; die bisherigen lit. h bis s erhalten die Buchstabenbezeichnungen „i)“ bis „t)“:
Im § 48 Abs. 1 wird in der nunmehrigen lit. l das Zitat „§ 22 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 22e Abs. 10“ ersetzt.
§ 48 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
„(20) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeinden zu Pilotregionen bestimmen, in denen die Zusammenarbeit mit der nach § 22b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2025 eingerichteten Koordinierungsstelle ab dem 1. November 2025 erprobt wird.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Art. I Z 5 tritt hinsichtlich § 22 Abs. 2 bis 6 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Art. I Z 6 hinsichtlich der §§ 22b und 22c und Z 29 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. I Z 13 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
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