LGBLA_TI_20251121_78•Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025
LGBLA_TI_20251121_78Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz 2025Gazette21.11.2025
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn des § 3 Abs. 1 besteht in Tirol die Landesgedächtnisstiftung.
(2) Als Gedächtnistag wird alljährlich am 15. August im ganzen Land der Hohe Frauentag feierlich begangen.
(1) Die Landesgedächtnisstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck. Die Landesgedächtnisstiftung kann die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.
(2) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung werden aufgebracht durch:
(3) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Beiträge der Gemeinden sind in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Sie dürfen die Summe von 0,30 v.H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.
(4) Der jährliche Beitrag des Landes entspricht der Summe der Beiträge aller Gemeinden.
(5) Die Beiträge der Gemeinden sind bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.
(6) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung dürfen ausschließlich für die Zwecke nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 verwendet werden.
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024. Insbesondere dient die Landesgedächtnisstiftung folgenden Zwecken:
(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist berechtigt, in ihrem Siegel das Landeswappen zu führen.
(1) Die Organe der Landesgedächtnisstiftung sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Stipendienausschuss.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung und nach Anhören des Vorsitzenden und des Geschäftsführers unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Landesgedächtnisstiftung zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Landesgedächtnisstiftung ihren Dienst versehen.
(4) Die Landesgedächtnisstiftung hat ihre Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind der Landesgedächtnisstiftung Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesgedächtnisstiftung die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen. Das Land Tirol hat der Landesgedächtnisstiftung die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Infrastruktur in Gestalt einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle sowie allfällige Beratungsleistungen durch Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c, e, f und g sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, die Mitglieder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung des Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes im Verhinderungsfall richtet sich nach der Satzung des Tiroler Gemeindeverbandes.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
(8) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Geschäftsführer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung ist über das Einlangen der Verzichtserklärung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu informieren.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
(2) Das Kuratorium kann den Stipendienausschuss zur Entscheidung über im Einzelnen zu bezeichnende Förderansuchen im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung ermächtigen. Für diesen Fall sind in die Geschäftsordnung des Kuratoriums Bestimmungen im Sinn des Abs. 11 über den Stipendienausschuss aufzunehmen.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und jene über den Tätigkeitsbericht haben zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden können. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest vier Mitgliedern, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers bedarf neben den Voraussetzungen nach Abs. 6 erster Satz zudem der Zustimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten:
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(10) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(11) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums obliegen insbesonder
(2) Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer zur Vornahme von im Einzelnen zu bezeichnenden Vertretungshandlungen nach außen ermächtigen.
(1) Der Geschäftsführer ist vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat das Kuratorium unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Das Kuratorium kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer im Fall seiner Verhinderung.
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Diese haben schriftlich zu ergehen und sind dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
(1) Zur Unterstützung des Kuratoriums bei der Abwicklung der Förderansuchen ist ein Stipendienausschuss einzurichten.
(2) Dem Stipendienausschuss gehören an:
(3) Die Mitglieder des Stipendienausschusses nach Abs. 2 lit. b, c und e sind vom Kuratorium auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, d und e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes. § 5 Abs. 2 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 4 bis 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden § 5 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verzicht dem Kuratorium schriftlich zu erklären ist.
(1) Dem Stipendienausschuss obliegt die Beschlussfassung über Förderansuchen, die ihm vom Kuratorium nach § 6 Abs. 2 zur Entscheidung übertragen wurden, im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung.
(2) Der Stipendienausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest drei Mitgliedern einzuberufen.
(3) Der Stipendienausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umlaufbeschlüsse auch in nicht dringenden Fällen gefasst werden können.
(1) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen sind durch Richtlinien festzulegen. In diese Förderrichtlinien sind jedenfalls nähere Bestimmungen aufzunehmen über
(1) Die Landesgedächtnisstiftung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien und über die Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Förderrichtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesgedächtnisstiftung ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung darf folgende Daten verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Förderabwicklung, zur Kontrolle des Förderzwecks und der Einhaltung der Richtlinien oder zur Vertragserrichtung jeweils erforderlich ist:
(3) Die Landesgedächtnisstiftung darf Identifikationsdaten, Funktionsdaten und Daten über die Förderhöhe und den Förderzeitraum von den nach Abs. 2 genannten Personen zu Berichtszwecken an die Landesregierung übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bestehenden, aufgrund der mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1960 genehmigten Stiftungsurkunde und des mit demselben Beschluss genehmigten Stiftbriefs konstituierten Landesgedächtnisstiftung auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Stiftung über. Mit diesem Zeitpunkt ist die bestehende Landesgedächtnisstiftung aufzulösen.
(2) Die für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellten Organe, deren Mitglieder und Ersatzmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, gelten bis zum Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages als nach diesem Gesetz bestellte Organe, Mitglieder und Ersatzmitglieder. Der für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellte Geschäftsführer gilt bis zum Ablauf des 31. Jänner 2029 als nach diesem Gesetz bestellter Geschäftsführer. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens sind die Neubestellungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzunehmen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz, LGBl. Nr. 37/2019, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20251121_78",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20251121_78",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}