Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Anpassung des Kostenbeitrages in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund des § 41a Abs. 1 und 6 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
§ 1
Der von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtende Kostenbeitrag beträgt 13,42 Euro pro Pflegetag.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anpassung des Kostenbeitrages in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2024, außer Kraft.