LGBLA_TI_20251230_101•Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
LGBLA_TI_20251230_101Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012Gazette30.12.2025
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird im Finanzierungsvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Die Ein- und Auszahlungen gliedern sich wie folgt:
Die Abdeckung des Geldflusses aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5) erfolgt aus liquiden Mitteln
(2) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird im Ergebnisvoranschlag mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
(3) Der Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird in den Kontenklassen 0-3 des Vermögensvoranschlages mit folgenden Gesamtbeträgen, im Detailnachweis aufgegliedert, festgesetzt:
Saldo Euro -170.732.100,--
(1) a) Die im Detailnachweis des Ergebnisvoranschlages vorgesehenen finanzierungswirksamen Aufwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Diese Aufwendungen dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit getätigt werden. Die im Detailnachweis des Ergebnisvoranschlages vorgesehenen finanzierungsunwirksamen Aufwendungen sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 nach dem wirtschaftlichen Gehalt zu bewerten und zu verbuchen.
(2) Die in den Detailnachweisen angeführten budgetierten Voranschlagskonten derselben Deckungsklasse (DKL 000 bedeutet KEINE DKL) sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen und Erträge umgeschichtet werden.
(4) a) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu der Höhe zu genehmigen, als innerhalb des gleichen Bereichsbudgets (Gruppe) Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) oder allgemein Rücklagen aufgelöst werden können.
b) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 100.000,-- Euro je Voranschlagskonto zu genehmigen, wenn im Gegenzug dazu bei budgetierten Voranschlagskonten in anderen Bereichsbudgets (Gruppen) entsprechende Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können.
c) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei neu zu eröffnenden Voranschlagskonten Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 50.000,-- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine Bedeckung nach lit. a oder b gegeben ist.
d) Bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages ist bei genehmigten Budgetverminderungen oder Budgeterhöhungen der zur Bedeckung von Budgeterhöhungen herangezogene Betrag ziffernmäßig festzustellen und dieser bleibt endgültig gebunden. Bei dem zum Zwecke der Bedeckung verminderten Voranschlagskonto ist nachfolgend die Genehmigung von Budgeterhöhungen nicht mehr gestattet.
e) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,-- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
f) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
g) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 34/2025, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,-- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,-- Euro) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,-- Euro im Einzelfall Abstand zu nehmen, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, von der Einziehung einer Forderung Abstand zu nehmen oder die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
(1) Der Landtag gibt nach Art. 62a Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 181.475.000,-- Euro.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62a Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,-- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991 idF LGBl. Nr. 52/2024, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Gesamtausmaß von bis zu Euro 250 Millionen einen für das Konto Ordinario des Landes eingerichteten Überziehungsrahmen, insbesondere auch im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle des Landes entziehen, in Anspruch zu nehmen oder Barvorlagen aufzunehmen.
(4) Die Tiroler Landesregierung wird ermächtigt im Bedarfsfalle Darlehen umzuschulden sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich scheint. Die Höhe des Schuldenstandes darf nicht durch diese Transaktion verändert werden.
(5) Die Grundsätze gemäß § 2a des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992 idF BGBl. I Nr. 236/2021, werden sinngemäß eingehalten.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2026 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2026 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
(1) Die Verwendung der bewilligten Mittelverwendungen ist nur bis zum 31. Dezember 2026 gestattet. Zahlungen für Rechnungen mit Rechnungsdatum 2026 können bis zum 15.01.2027 zu Lasten des Voranschlages 2026 geleistet werden. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2026 können mit Ausnahme von erforderlichen Buchungen im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten bis spätestens 31. Jänner 2027 geleistet werden.
(2) Nicht verbrauchte Mittelverwendungen können durch Genehmigung der Landesregierung der allgemeinen Haushaltsrücklage zugeführt bzw. dieser entnommen werden und sind vorrangig für den Haushaltsausgleich zu verwenden.
(3) Nicht verbrauchte, mit Gesetz zweckgebundene Mittelverwendungen und Investitionsrücklagen sind durch Genehmigung der Landesregierung einer gesonderten Haushaltsrücklage zuzuführen.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab dem 1. Jänner 2026 die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
(2) Haftungen nach Abs. 1 sind:
(3) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012) des Landes Tirol und der ihm im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf folgende errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen. Die Haftungsobergrenzen HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 175/100 x Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einzahlungen des Landes Tirol an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.
(4) Der Gesamtbetrag für die in Abs. 2 lit. b angeführten Haftungen darf 102 Millionen Euro nicht übersteigen.
(5) Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
(6) Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach den Abs. 3 und 4 nicht anzurechnen.
(7) Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
(8) Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
(9) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
(10) Für Haftungen nach Abs. 2 lit. a müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
(11) Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(12) Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
(13) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Abs. 3 überschritten wird.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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