LGBLA_TI_20260113_5•Gesetz über den Gemeinde-Investitionsfonds
LGBLA_TI_20260113_5Gesetz über den Gemeinde-InvestitionsfondsGazette13.01.2026
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dem mit diesem Gesetz eingerichteten Gemeinde-Investitionsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegt im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der kommunalen Infrastruktur die Vergabe von Darlehen an Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände zur Finanzierung von infrastrukturellen Vorhaben in den Bereichen Pflichtschulen, Kinderbildung und -betreuung, Bezirkskrankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime, Feuerwehrgerätehäuser und Tiefbau.
(2) Das durch den Fonds zu vergebende Darlehensvolumen darf 200 Millionen Euro nicht übersteigen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 höchstens jeweils 100 Millionen Euro vergeben werden können.
(3) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(5) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.
(1) Der Fonds hat seine Aufgaben (§ 1) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Einhaltung des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu erfüllen.
(2) Ein Darlehen darf ausschließlich Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbänden und zudem nur gewährt werden, wenn
(3) Die vom Fonds gewährten Darlehen sind entsprechend dem bewilligten Zweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 1) zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Das Land Tirol übernimmt die Haftung für die durch den Fonds aufgenommenen Darlehen nach Abs. 1 lit. a.
(3) Die Mittel des Fonds sind möglichst zinsbringend anzulegen.
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit dem Fonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Fonds ihren Dienst versehen.
(4) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Bediensteten des Fonds bzw. der nach Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten zu bedienen. Der Geschäftsführer kann für die Besorgung einzelner administrativer Angelegenheiten, wie die Buchhaltung, die elektronische Datenverarbeitung und dergleichen, Dritte heranziehen.
(5) Für die Bediensteten des Fonds, die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. c und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
(6) Der Fonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Fonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat der Fonds die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Landesregierung zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen; als Ersatzmitglieder für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b sind jeweils Landesbedienstete, die über besondere rechtliche oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu bestellen.
(4) Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Bei der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt sein Ersatzmitglied den Vorsitz.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sowie sämtliche Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sowie die Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch
(7) Die Funktion eines zweiten Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes nach Abs. 1 lit. c endet, wenn durch eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 lit. c weggefallen sind.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
(9) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(10) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(11) Das Amt als Mitglied des Kuratoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über:
(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung (§ 13 Abs. 3) auf der Internetseite des Fonds bekannt zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das Interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und sämtliche Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(7) Für die Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums gilt § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025, sinngemäß.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(9) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(10) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Für die Befangenheit des Geschäftsführers gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.
(4) Die Landesregierung kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 10 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.
(3) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten und geprüften Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung gemäß § 7 Abs. 3 erfolgen kann.
(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers.
(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(1) Ansuchen um die Gewährung von Darlehen sind auf die in den Richtlinien nach § 3 vorgesehene Weise einzubringen und zu bearbeiten.
(2) Über jedes Darlehen hat der Fonds einen den Richtlinien entsprechenden Darlehensvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten:
(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 3 und der Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 10 eingehalten werden.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(5) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Richtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung, den Widerruf oder die Rückabwicklung und Rückforderung der Fondsleistung, der Vertragserrichtung, der Vertragsabwicklung, der Richtlinienkontrolle, der Sicherstellung von Forderungen, der Eigentumsübertragung und des Eigentumserwerbs, der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen und zur Bestätigung der Förderungsabwicklung jeweils notwendig ist:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung, den Widerruf oder die Rückabwicklung und Rückforderung der Fondsleistung, der Vertragserrichtung, der Vertragsabwicklung, der Richtlinienkontrolle, der Sicherstellung von Forderungen, der Eigentumsübertragung und des Eigentumserwerbs, der Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen, Auskunft in Steuerfragen, Bestätigung der Förderungsabwicklung oder der Ausübung der Aufsicht über den Fonds an
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens bzw. im Falle einer ablehnenden Entscheidung längstens sieben Jahre nach dieser zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Darlehen weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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