Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 2026, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird
Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 34/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 hat die Z 11 zu lauten:
Im § 2 Abs. 3 Z 28 hat die lit. b zu lautem:
Im § 2 Abs. 3 werden am Ende der Z 44 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z 45 angefügt:
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landeshauptmann Anton Mattle zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 3 die Wortfolge „Ehrenamt und freiwilliges Engagement;“ angefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.