Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal | Omnilex
LGBLA_TI_20260120_7•Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal
Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal
LGBLA_TI_20260120_7Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes LechtalGazette20.01.2026
Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 2026, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und § 10 Abs. 4, 5 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 35/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 78/2022, wird wie folgt geändert:
1.Der Titel hat zu lauten:
„Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Oberes Lechtal“
Die Überschrift des § 2 hat zu lauten:
„Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen“
In den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2 und 4 wird das Wort „Vorrangflächen“ jeweils durch das Wort „Vorsorgeflächen“ ersetzt.
Im § 2 wird die Wortfolge „Anlagen 1 bis 13“ durch die Wortfolge „Anlagen 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 11“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 27 Abs. 2 lit. h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 2 lit. h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Die Anlagen 1 bis 13 werden durch die Anlagen 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 11 in der Fassung dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.