Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 2026 über die Aufwertungszahl nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Aufwertungszahl-Verordnung 2026)
Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
§ 1
Aufwertungszahl
Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 wird mit 1,000 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 551,10 Euro.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.