Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2026, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und des § 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 26/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2025, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 9 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück. Nr. .475/3 und eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1049/1, beide KG Aschau, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.