LGBLA_TI_20260320_17•Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
LGBLA_TI_20260320_17Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004Gazette20.03.2026
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
„(18) Schadbären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die sich im Bereich landwirtschaftlicher Weideflächen aufhalten und Nutztiere getötet oder verletzt haben (Schadereignis).“
„(19) Risikobären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, das die öffentliche Sicherheit gefährdet (Risikoereignis).“
Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „nach nach § 52a Abs. 4“ durch die Wortfolge „nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „bzw. § 52b Abs. 1“ aufgehoben.
Im § 42 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52b Abs. 1“ durch die Wortfolge „in den Fällen des § 52b und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52d Abs. 1“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 52 Abs. 1“ das Zitat „, § 52b Abs. 1 und 2“ eingefügt.
Im § 45 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Zitat „§ 52a Abs. 4“ das Zitat „oder § 52b Abs. 7“ eingefügt.
Im § 52 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Zitat „im Fall des § 52a“ durch das Zitat „in den Fällen des § 52a oder des § 52b“ ersetzt.
Die Überschrift des § 52a hat zu lauten:
Im § 52a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Bären, Wölfe oder Luchse“ durch die Wortfolge „Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale“ ersetzt.
Im § 52a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bären, Wölfen oder Luchsen“ durch die Wortfolge „Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen“ ersetzt.
§ 52a Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs. 2 lit. d festgelegten Maßnahmen beauftragen. Handelt es sich bei der beauftragten Maßnahme um eine Entnahme, so ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Abs. 2 lit. d festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Personen, die mit der Ausführung anderer Maßnahmen als Entnahmen beauftragt wurden, haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.“
Im § 52a Abs. 8 lit. b wird die Wortfolge „Bären, Wölfen und Luchsen“ durch die Wortfolge „Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen“ ersetzt.
Nach § 52a werden folgende Bestimmungen als §§ 52b und 52c eingefügt; der bisherige § 52b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 52d“:
(1) Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebiet oder auf einer landwirtschaftlichen Weidefläche gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach § 52a Abs. 1 besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, und
(3) Wird der Landesregierung ein Schad- oder Risikoereignis gemeldet oder sonst bekannt, so hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung dieses Ereignisses unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b über die in der Umgebung dieses Ereignisses gelegenen Jagdgebiete sowie das genaue Ende der Frist von acht Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses zu verständigen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und nicht einer der im Abs. 4 angeführten Gründe zutrifft. Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
(4) Die Landesregierung hat in geeigneter Weise bekannt zu machen, wenn
(5) Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat Verständigungen nach Abs. 3 in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung nach Abs. 3 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
(6) Über Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 hat der Jagdausübungsberechtigte allfällige Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in seinem Jagdgebiet verfügen, unverzüglich zu informieren.
(7) Soweit es zur Vollziehung zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b beauftragen. Dabei ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Durchführung einer Entnahme aufgrund von Abs. 1 und 2 ist nur mit den zugelassenen Methoden und Gerätschaften im Sinn des § 52a Abs. 8 lit. c zulässig. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 Abs. 1 lit. f hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(9) Entnahmen nach Abs. 1 und 2 sind zu dokumentieren und der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(10) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Entnahmen nach Abs. 1 und 2, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und entsprechende Maßnahmen nach den fischereirechtlichen Vorschriften ergriffen wurden, kann die Landesregierung einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Bezirken gegliederten Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern oder Grau- oder Fischreihern vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Fischwässern, Angelteichen oder Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben:
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(3) Beim Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern und Grau- oder Fischreihern aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.
(5) Die Feststellung der Bestände der betroffenen Vogelart in Tirol erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring). Anhand dieser Erhebung ist nach dem Stand der Wissenschaft zu ermitteln, wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen.“
Im nunmehrigen § 52d Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 52d Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.“
„(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.“
Im § 53a Abs. 1 wird nach dem Zitat „42 Abs. 4,“ die Wortfolge „Aufträge nach § 52 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a lit. a,“ eingefügt.
Im § 53a werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 können bei der Landesregierung im Hinblick auf die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten einen begründeten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 1 oder § 52a Abs. 1 stellen. Wird einem Antrag nicht oder nicht im begehrten Umfang entsprochen, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
„Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Höchstbetrag für den Ersatz der aus der Besorgung von Aufgaben nach § 38 Abs. 1 anfallenden Kosten je Pflichttrophäenschau festsetzen.“
21a. § 62d Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
„(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 bestehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden auf Grundlage von § 52b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(10) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren ist § 62d Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 weiter anzuwenden.“
Im § 70 Abs. 1 Z 12 wird nach dem Zitat „§ 52a Abs. 3 oder Abs. 4“ das Zitat „oder § 52b Abs. 1, 2 oder 7“ eingefügt.
Im § 70 Abs. 1 Z 16 wird nach dem Zitat „§ 52a Abs. 2 dritter Satz“ das Zitat „oder § 52b Abs. 8“ eingefügt.
§ 70 Abs. 1 Z 25 hat zu lauten:
Im § 70 Abs. 2 Z 20 wird die Wortfolge „in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1“ durch die Wortfolge „in Durchführung des § 52b oder einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder § 52d Abs. 1“ ersetzt.
§ 70 Abs. 2 Z 28 hat zu lauten:
Im § 70 Abs. 2 Z 29 wird das Zitat „§ 52b Abs. 4 erster Satz bzw. § 53 Abs. 4 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 4 erster Satz, § 52d Abs. 4 erster Satz oder § 53 Abs. 4 dritter Satz“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
(2) Verordnungen der Landesregierung nach § 52c Abs. 1 und § 52d Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 14 sowie § 58a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 21 können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 2026 in Kraft gesetzt werden.“
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